Ab wann muss ein Miteigentümer für die Alleinnutzung zahlen?
günstig für Benützer betrifft Miteigentümer, Wohnungseigentümer, Erben
Nutzt ein Miteigentümer mehr als seinen Anteil, kann das Gericht dafür ein Entgelt festsetzen. Das wirkt aber erst ab dem Tag, an dem Sie den Antrag stellen; für die Zeit davor bekommen Sie im Außerstreitverfahren nichts. Aus diesem Beschluss allein können Sie auch nicht vollstrecken.
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Ständige Rechtsprechung seit 1950, zuletzt bestätigt am 14.08.2018 (16 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1950)
Die Festsetzung des Benützungsentgeltes für die von einem Miteigentümer benützten Teile der gemeinsamen Sache ist keine Angelegenheit zur ordentlichen Verwaltung, sondern gehört zur grundsätzlichen Regelung der Benützung der gemeinsamen Sache durch die einzelnen Miteigentümer. Die Festsetzung des Benützungsentgeltes durch den Außerstreitrichter hat mit Wirksamkeit ab Antragstag zu erfolgen. Sie bildet keinen Exekutionstitel.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eine solche neue Ordnung des Gebrauchs der gemeinsamen Sache wirkt als konstitutiver Akt nur für die Zukunft.OGH 5 Ob 4/05g, 10.05.2005
- Die Festsetzung eines Benützungsentgeltes für vergangene - also vor dem Antragstag liegende - Zeiträume kommt im Außerstreitverfahren nicht in Frage; sie ist unzulässig und bewirkt Nichtigkeit des darüber abgeführten Verfahrens.OGH 4 Ob 2227/96w, 12.08.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0000133 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 16.
- OGH 3 Ob 65/18g, 14.08.2018, Fall aus Salzburg
- OGH 4 Ob 221/17d, 29.05.2018, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 833 · Rechte der Theilhaber in der gemeinschaftlichen Sache
- ABGB § 839
- Exekutionsordnung (EO) § 1 · Exekutionstitel
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