Was gilt, wenn das falsche Gericht über meine Sache entschied?
betrifft Verpflichtete, betreibende Gläubiger, Kläger, Beklagte
Entscheidet ein Zivilgericht im Streitverfahren über etwas, das ins Exekutionsverfahren gehört, ist sein Urteil nichtig. Sie können diesen Fehler mit einem Rechtsmittel geltend machen. Das gilt auch dann, wenn das Exekutionsverfahren wegen eines Insolvenzverfahrens unterbrochen ist.
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Ständige Rechtsprechung seit 1976, zuletzt bestätigt am 20.09.2023 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1976)
Entscheidet der Streitrichter über einen ins Exekutionsverfahren gehörenden Fall, liegt der Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 6 ZPO vor (JBl 1961,287).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Unzulässigkeit des Rechtswegs in der Ausprägungsform der Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs stellt den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 6 ZPO her.OGH 6 Ob 213/24b, 28.01.2026
- Dies trifft auch dann zu, wenn das Exekutionsverfahren wegen Konkurses unterbrochen ist.OGH 10 Ob 517/87, 31.05.1988
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0000010 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 1 Ob 93/23t, 20.09.2023, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 1 · Exekutionstitel
- Jurisdiktionsnorm (JN) Art. 18 § 1
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 477
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