Kann ich das Verfahren nach einem unwirksamen Vergleich fortsetzen?
betrifft Kläger, Beklagter, Vergleichsparteien
Ob ein Rechtsstreit durch einen Vergleich beendet wurde, richtet sich ausschließlich nach dem Verfahrensrecht. Danach beurteilt sich auch, ob der gerichtliche Vergleich als Grundlage für eine Zwangsvollstreckung taugt. Meinen Sie, der Vergleich sei verfahrensrechtlich unwirksam, können Sie beantragen, dass das Verfahren fortgesetzt wird.
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Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 31.05.2023 (17 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1986)
Ob ein Rechtsstreit durch einen Vergleich beendet wurde (und ob der abgeschlossene gerichtliche Vergleich ein Exekutionstitel iSd § 1 Z 5 EO bildet), ist ausschließlich nach Prozessrecht zu beurteilen. Die prozessuale Unwirksamkeit eines Vergleiches kann von den Parteien durch einen Fortsetzungsantrag geltend gemacht werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Ausschließlichkeit des Fortsetzungsantrags wurde bereits zu 6 Ob 49/00z ausgesprochen.OGH 3 Ob 171/10h, 13.10.2010
- Ist der Fortsetzungsantrag das geeignete Mittel, um die prozessuale Unwirksamkeit eines im Verfahren geschlossenen Vergleichs geltend zu machen, dann ist darüber auch in diesem Verfahren meritorisch zu entscheiden.OGH 8 Ob 222/02h, 22.05.2003
- Die Frage der prozessualen Wirksamkeit eines Vergleichs ist, ebenso wie jene der Rechtskraft des Urteils (§ 411 Abs 2 ZPO), stets von Amts wegen zu prüfen.OGH 8 Ob 222/02h, 22.05.2003
- Hier: Das vom Richter und den Parteien unterschriebene "Deckblatt" des Protokolls enthält nur die Angaben des § 207 ZPO, nicht aber die im § 212a Abs 1 ZPO geforderte Feststellung, dass für den übrigen Teil des Protokolls ein Schallträger verwendet wird. Die hergestellte Protokollabschrift wurde weder vom Richter noch von den Parteien gefertigt. Wegen der Verletzung von Protokollierungsvorschriften liegt hier kein wirksamer prozessbeendender Gerichtsvergleich vor.OGH 6 Ob 49/00z, 17.05.2000
- Ein Antrag auf Fortsetzung des rechtskräftig abgeschlossenen Scheidungsverfahrens (anstelle einer selbständigen Klage) zur Beseitigung der Wirkungen eines Scheidungsfolgenvergleiches wegen behaupteter Geschäftsunfähigkeit kommt nicht in Betracht.OGH 6 Ob 192/98y, 16.07.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0000093 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 17.
- OGH 5 Ob 37/23m, 31.05.2023, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 1 · Exekutionstitel
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 204
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