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Kann ich das Verfahren nach einem unwirksamen Vergleich fortsetzen?

betrifft Kläger, Beklagter, Vergleichsparteien
Ob ein Rechtsstreit durch einen Vergleich beendet wurde, richtet sich ausschließlich nach dem Verfahrensrecht. Danach beurteilt sich auch, ob der gerichtliche Vergleich als Grundlage für eine Zwangsvollstreckung taugt. Meinen Sie, der Vergleich sei verfahrensrechtlich unwirksam, können Sie beantragen, dass das Verfahren fortgesetzt wird.

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Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 31.05.2023 (17 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1986)

Ob ein Rechtsstreit durch einen Vergleich beendet wurde (und ob der abgeschlossene gerichtliche Vergleich ein Exekutionstitel iSd § 1 Z 5 EO bildet), ist ausschließlich nach Prozessrecht zu beurteilen. Die prozessuale Unwirksamkeit eines Vergleiches kann von den Parteien durch einen Fortsetzungsantrag geltend gemacht werden.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0000093 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 17.

Im Gesetz

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