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Exekutionsordnung · Fassung ab 27.07.2021

EO § 231

Entscheidung über den Widerspruch § 231. (1)Wenn die Entscheidung über einen bei der Verteilungstagsatzung erhobenen Widerspruch von der Ermittlung und Feststellung streitiger Tatumstände abhängt, so ist die Erledigung des Widerspruches im Verteilungsbeschluss auf den Rechtsweg zu verweisen; sonst ist über den Widerspruch sogleich im Verteilungsbeschluss zu entscheiden. Ansprüche, gegen welche sich ein auf den Rechtsweg verwiesener Widerspruch richtet, sind im Verteilungsbeschluss vorläufig so zu behandeln, als ob sie hinsichtlich des geforderten Betrages und der behaupteten Rangordnung unbestritten wären. (2)Wer infolge Widerspruches auf den Rechtsweg verwiesen ist, muss sich binnen einem Monat nach Zustellung des Verteilungsbeschlusses darüber ausweisen, dass er das zur Erledigung des Widerspruches notwendige Streitverfahren bereits anhängig gemacht habe, widrigens der Verteilungsbeschluss auf Antrag eines jeden durch den Widerspruch betroffenen Berechtigten ohne Rücksicht auf den Widerspruch ausgeführt wird. Dies ist im Verteilungsbeschluss bekanntzugeben. (3)Die vorstehenden Bestimmungen sind sinngemäß anzuwenden, wenn die Erledigung des Widerspruches die Einleitung des Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde erheischt. (4)Die Befugnis desjenigen, der Widerspruch erhoben hat, gegen Personen, die auf Grund des Verteilungsbeschlusses Befriedigung erlangt haben, sein besseres Recht im Wege der Klage geltend zu machen, wird weder durch die Versäumung der für die Erhebung der Klage bestimmten Frist, noch durch die Ausführung des Verteilungsbeschlusses verwirkt.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ja, das ist möglich. Der Beschluss über die Verteilung des Erlöses entscheidet nur darüber, wem daraus ein Betrag zugewiesen wird. Eine Klage auf Herausgabe gegen den, der dadurch bereichert ist, hat einen anderen Gegenstand und wird durch die Rechtskraft dieses Beschlusses nicht verhindert.

Bei der Verteilung des Versteigerungserlöses darf das Gericht strittige Tatsachen nicht feststellen. Das gilt auch dann, wenn die nötigen Beweise bei der Verhandlung aufgenommen werden könnten. Solche Streitpunkte müssen in einem eigenen Verfahren geklärt werden.

Verteilt das Gericht im Insolvenzverfahren eine Masse aus einem freihändigen Verkauf, wird ein Widerspruch nur dann auf den eigenen Rechtsweg verwiesen, wenn strittige Tatsachen zu klären sind. Sonst entscheidet das Gericht sogleich selbst.

Wird gegen Ihre Forderung bei der Verteilung Widerspruch erhoben, müssen Sie Ihre Einwendungen dagegen nicht schon im Verteilungsverfahren vorbringen. Es gibt keine Bestimmung, nach der Sie diese sonst verlieren würden.

Nur dann, wenn die Entscheidung von Tatsachen abhängt, die in der Verhandlung behauptet wurden und strittig geblieben sind. Geht es bloß um Rechtsfragen, muss das Gericht selbst entscheiden und darf Sie nicht auf einen eigenen Prozess verweisen.

Ja, aber nur in engen Grenzen. Sie können den zu Unrecht Begünstigten klagen, wenn Sie Ihren Anspruch auf einen Umstand stützen, über den im Verteilungsbeschluss nicht entschieden wurde. Geht es dagegen um etwas, worüber bereits entschieden wurde, steht die Rechtskraft des Beschlusses entgegen.

Wurden Sie als gesicherter Gläubiger bei der Verteilung des Versteigerungserlöses nicht berücksichtigt, weil Sie Ihre Forderung nicht ordnungsgemäß angemeldet haben, verlieren Sie nur die Teilnahme an dieser Verteilung. Ihr Anspruch selbst bleibt bestehen. Sie können ihn gegen jene gerichtlich geltend machen, die dadurch zu Unrecht mehr bekommen haben.

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