EO § 237
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Wer bei einer Versteigerung erwirbt und dabei unredlich war, wird nicht geschützt, auch wenn er sich auf den Stand des Grundbuchs berufen kann. Im Zweifel wird aber vermutet, dass der Erwerb redlich war. Die Unredlichkeit muss daher beweisen, wer daraus Rechte ableiten will.
Erst dann, wenn der Zuschlag rechtskräftig ist und Sie alle Versteigerungsbedingungen erfüllt haben. Vorher können Sie sich nicht wie ein Eigentümer verhalten, also weder eine Rangordnung anmerken lassen noch Klagen aus dem Eigentum einbringen. Wollen Sie schon vor der Eintragung eine Rangordnung für einen Weiterverkauf, müssen Sie die Rechtskraft mit einer Urkunde nachweisen.
Ja, wenn es gedeckt ist. Der Ersteher lässt eingetragene Dienstbarkeiten unberührt, wenn er sie ohne Anrechnung übernehmen muss oder wenn sie im gebotenen Betrag volle Deckung finden. Ein eingetragenes Mietrecht wird dabei wie eine Dienstbarkeit behandelt; findet es keine Deckung, kann der Ersteher kündigen, und an die Stelle des Rechts tritt eine Entschädigung.
Die vollen Eigentumsrechte erhalten Sie, sobald der Zuschlag rechtskräftig ist und Sie die Versteigerungsbedingungen erfüllt haben. Ab diesem Zeitpunkt können Sie auch gegen Dritte, die in der Liegenschaft wohnen, auf Räumung klagen. Vorher sind Sie zu Klagen aus dem Eigentum noch nicht berechtigt.
Nein. Ist der Zuschlag zu Ihren Gunsten angemerkt, können Sie ein danach bewilligtes Zwangspfandrecht gegen den noch eingetragenen Eigentümer nicht bekämpfen. Sie brauchen das auch nicht: Solche Eintragungen wirken nur für den Fall, dass die Versteigerung für unwirksam erklärt wird.
Haben Sie im Exekutionsverfahren einen Vertreter bekanntgegeben, sind die Beschlüsse über die grundbücherlichen Eintragungen und Löschungen nach dem Zuschlag diesem Vertreter zuzustellen. Die Vollmacht deckt auch Zustellungen in unmittelbar damit zusammenhängenden Angelegenheiten.
Ja. Als Eigentümer können Sie grundsätzlich gegen unzulässige Eintragungen auf Ihrer Grundbuchseinlage vorgehen, etwa gegen die Löschung von Lasten. Voraussetzung ist, dass Sie ein Interesse darlegen, das über das bloße Aufrechtbleiben Ihrer Eintragung hinausgeht.