Darf ich mich gegen eine Eintragung auf meiner Liegenschaft wehren?
günstig für Eigentümer betrifft Liegenschaftseigentümer, Verpflichtete, Ersteher, Gläubiger
Ja. Als Eigentümer können Sie grundsätzlich gegen unzulässige Eintragungen auf Ihrer Grundbuchseinlage vorgehen, etwa gegen die Löschung von Lasten. Voraussetzung ist, dass Sie ein Interesse darlegen, das über das bloße Aufrechtbleiben Ihrer Eintragung hinausgeht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 05.12.2022 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1999)
Der Eigentümer hat grundsätzlich das Recht, sich gegen unzulässige Eintragungen auf der ihm zugeschriebenen Grundbuchseinlage zur Wehr zu setzen (hier gegen die Löschung von Lasten gemäß § 237 EO).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dem Verpflichteten fehlt die materielle Beschwer zur Anfechtung der bloßen Einverleibung eines neuen Eigentümers, soweit er kein über das bloß formale Aufrechtbleiben seiner Eintragung im Grundbuch hinausgehendes Interesse darzulegen vermag.OGH 3 Ob 204/07g, 19.12.2007
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0112395 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 5 Ob 180/22i, 05.12.2022, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 9 · Begehren
- Exekutionsordnung (EO) § 65 · Rekurs
- EO § 237
- Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) § 122
- GBG 1955 § 136
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