Beendet ein Vergleich immer zugleich Verfahren und Streitfrage?
betrifft Vertragspartner, Kläger, Beklagter
Ob ein Vergleich den Prozess beendet, richtet sich allein nach dem Verfahrensrecht. Ob dadurch ein verbindlicher Vertrag entstanden ist, richtet sich allein nach dem bürgerlichen Recht. Beides ist getrennt zu beurteilen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1976, zuletzt bestätigt am 29.04.2026 (20 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1976)
Ob ein Vergleich einen Prozess beendet, ist ausschließlich nach Prozessrecht zu beurteilen; ob ein verpflichtender Vertrag zustandegekommen ist, ausschließlich nach materiellem Recht.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Der vorliegende Vergleich sollte nach seinem eindeutigen Wortlaut rechtswirksam werden, wenn er nicht unter Nachweis der ausdrücklichen Nichtzustimmung der Rechtsschutzversicherung widerrufen wird.OGH 3 Ob 54/26a, 29.04.2026
- Keine prozessualen Folgen einer außergerichtlichen Einigung über eine Verlängerung der Widerrufsfrist.OGH 4 Ob 219/17k, 21.11.2017
- Hier: Unterhaltsvergleich (Verpflichtung, das halbe Schulgeld zu bezahlen), ist materiell-rechtlich ein verbindlicher Vertrag, der nicht einseitig widerrufen werden kann.OGH 1 Ob 131/16w, 23.11.2016
- Die Unwirksamkeit eines gerichtlichen Räumungsvergleichs ist mit Feststellungsklage geltend zu machen.OGH 5 Ob 184/10k, 24.01.2011
- Die Frage der Umdeutung eines Fortsetzungsantrages in eine Klage kann unerörtert bleiben, wenn der Antragsteller auf der Möglichkeit der Fortsetzung des außerstreitigen Verfahrens beharrt.OGH 5 Ob 209/07g, 05.02.2008
Alle 10 Ergänzungen anzeigen
- Materielle Mängel eines Vergleichs (hier: Irrtum über die Vergleichsgrundlage) müssen mit Klage geltend gemacht werden.OGH 5 Ob 209/07g, 05.02.2008
- Das behauptete Fehlen zivilrechtlicher Vertretungsmacht zum Abschluss eines Vergleichs wäre als materiellrechtlicher Mangel zu qualifizieren.OGH 3 Ob 175/07t, 27.11.2007
- Die prozessuale Unwirksamkeit eines Vergleichs ist dagegen nach den prozessrechtlichen Vorschriften und mit Fortsetzungsantrag geltend zu machen.OGH 1 Ob 159/01s, 07.08.2001
- Ein Vergleich kann als Prozesshandlung unwirksam, als Rechtsgeschäft aber wirksam sein beziehungsweise umgekehrt. Materiellrechtliche Mängel sind mit Feststellungsklage geltend zu machen. Selbst wenn also der Vergleich prozessual unwirksam ist, könnte er materiell Bestand haben.OGH 6 Ob 49/00z, 17.05.2000
- Fehlen einem gerichtlichen Vergleich materiell - rechtliche Gültigkeitsvoraussetzungen, dann ist er als solcher ebenso unwirksam wie eine allfällig darin liegende materiell - rechtliche Parteienübereinkunft. Die prozessualen Wirkungen des erfolgreich angefochtenen Vergleichs reduzieren sich letztlich auf seine prozessbeendigende Wirkung.OGH 9 Ob 714/91, 23.10.1991
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0032464 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 20.
- OGH 3 Ob 54/26a, 29.04.2026, Fall aus Kärnten
- OGH 5 Ob 101/23y, 09.11.2023, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 47/23m, 27.09.2023, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 37/23m, 31.05.2023, Fall aus Wien
Im Gesetz
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