Bleibt der Prozess beendet, wenn die Bedingung nicht eintritt?
betrifft Vertragspartner, Kläger, Beklagter
Ein Vergleich vor Gericht kann als Vertrag unwirksam und trotzdem für das Verfahren wirksam sein, und ebenso umgekehrt. Eine Bedingung, die nur den Vertrag betrifft, hindert nicht, dass der Vergleich den Rechtsstreit sofort beendet. Fällt der Vertrag später weg, bleibt die Beendigung des Verfahrens bestehen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 29.04.2026 (15 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1981)
Ein Prozessvergleich kann prozessual unwirksam, als materielles Rechtsgeschäft aber wirksam sein, und umgekehrt. Eine bloß der materiellen Seite beigefügte Suspensivbedingung kann nicht verhindern, dass der Prozessvergleich den anhängigen Rechtsstreit sofort beendet. Eine nur hinsichtlich des materiellen Rechtsgeschäftes beigefügte Resolutivbedingung würde im Falle des Eintrittes der Bedingung nur die Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes, nicht aber die prozessualen Wirkungen des Vergleiches beseitigen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Der vorliegende Vergleich sollte nach seinem eindeutigen Wortlaut rechtswirksam werden, wenn er nicht unter Nachweis der ausdrücklichen Nichtzustimmung der Rechtsschutzversicherung widerrufen wird.OGH 3 Ob 54/26a, 29.04.2026
- Doppeltatbestand.OGH 4 Ob 219/17k, 21.11.2017
- Tritt die in einem gerichtlichen Vergleich (hier: über Aufteilungsansprüche nach §§ 81 ff EheG) vereinbarte aufschiebende Bedingung (Übertragung von Liegenschaften in der Türkei) nicht ein, ist der Vergleich unwirksam und nicht verfahrensbeendend.OGH 8 Ob 87/04h, 25.11.2004
- Sofern nicht ganz ausnahmsweise ausschließlich prozessuale Wirkungen beabsichtigt wurden.OGH 9 Ob 714/91, 23.10.1991
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0032546 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 15.
- OGH 3 Ob 54/26a, 29.04.2026, Fall aus Kärnten
- OGH 5 Ob 101/23y, 09.11.2023, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 47/23m, 27.09.2023, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 37/23m, 31.05.2023, Fall aus Wien
Im Gesetz
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