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Kann ich den Prozess fortsetzen, wenn der Vergleich hinfällig wird?

betrifft Kläger, Beklagter, Ehegatten
Ein gerichtlicher Vergleich beendet grundsätzlich das gesamte Verfahren zwischen den Parteien. Der damit beendete Rechtsstreit kann nicht mehr fortgesetzt werden, auch dann nicht, wenn die Parteien den Vergleich später einvernehmlich aufheben oder wenn er wegen eines Willensmangels erfolgreich angefochten wird. Anders ist es nur bei einem Vergleich über einzelne Streitpunkte.

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Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 09.11.2023 (7 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1975)

Der gerichtliche Vergleich ist, abgesehen vom Fall des Vergleichs über einzelne Streitpunkte, auf Beendigung des Prozeßverhältnisses zwischen den Parteien gerichtet. Der durch Abschluß des gerichtlichen Vergleichs beendete Rechtsstreit kann selbst dann nicht mehr fortgesetzt werden, wenn der Vergleich von den Parteien einverständlich aufgehoben (SZ 4/58, Pollak, System 420) oder wegen eines unterlaufenen Willensmangels mit Erfolg angefochten wird (SZ 22/52, Holzhammer in Festschrift, 223 f).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0037210 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 7.

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