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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 01.03.2021 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 228/20w

Worum es ging: Darf geräumt werden, was im Urteil gar nicht steht?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Das Gericht darf eine Räumung nur für jene Räume bewilligen, die im Titel ausdrücklich genannt sind. Der Wortlaut des Titels ist die Grenze. Andere Räume im selben Haus dürfen nicht mitgeräumt werden, auch nicht bei einem Eckhaus mit zwei Adressen.

Das Gericht prüft die Verpflichtung allein anhand des Titels und hält sich an dessen Wortlaut. Bei einem Vergleich kommt es auf den objektiven Sinn der Erklärung an, nicht darauf, was eine Partei damit gemeint hat. Ist der Titel unklar, geht das zu Lasten dessen, der daraus vollstrecken will.

Was ein Urteil genau anordnet, ergibt sich aus seinem Spruch. Ist dessen Tragweite unklar, wird die Begründung der Entscheidung zur Auslegung herangezogen.

Im Verfahren außer Streitsachen müssen die Beteiligten nicht zwingend mündlich vernommen werden. Es genügt, dass ihnen die Möglichkeit gegeben wird, sich zu äußern.

Das rechtliche Gehör verlangt nur, dass Ihnen ein Weg offensteht, Ihre Argumente und alles zur Abwehr des Anspruchs vorzubringen. Es ist auch dann gewahrt, wenn Sie sich nur schriftlich äußern konnten oder geäußert haben.

Wurden Sie im Verfahren erster Instanz nicht gehört, ist dieser Mangel behoben, wenn Sie Ihren Standpunkt im Rechtsmittel darlegen konnten. Das gilt aber nicht, wenn Ihr Recht auf Gehör in wesentlichen Punkten verletzt wurde.

Spricht ein Gericht mehr oder anderes zu, als beantragt wurde, macht das die Entscheidung im Verfahren außer Streitsachen jedenfalls nicht ungültig. Schon im streitigen Verfahren ist zweifelhaft, ob ein solcher Fehler diese schwere Folge auslöst.

Hat das Rekursgericht einen Mangel des erstinstanzlichen Außerstreitverfahrens bereits verneint, können Sie ihn nicht mehr zum Gegenstand eines weiteren Rechtsmittels machen. Der Oberste Gerichtshof prüft diese Frage dann nicht mehr.

Maßgeblich ist die Sachlage in dem Zeitpunkt, in dem das Erstgericht entscheidet. Das Durchsetzungsverfahren ist eine Fortsetzung des Verfahrens über den Auftrag, sodass auch Gründe zu prüfen sind, die eine Einstellung rechtfertigen.

Auch im besonderen gerichtlichen Verfahren in Mietsachen dürfen Sie im Rechtsmittel keine neuen Tatsachen und Beweise mehr vorbringen. Was Sie vorbringen wollen, müssen Sie schon in erster Instanz sagen.

Wurde dem Vermieter gerichtlich aufgetragen, Erhaltungsarbeiten durchzuführen, und geschieht bis zum Fristende nichts, kann das Gericht dafür einen Verwalter bestellen. Anders als bei einer gewöhnlichen Zwangsvollstreckung prüft das Gericht dabei ausdrücklich, ob die Arbeiten tatsächlich unterblieben sind.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 58 AußStrG § 62 AußStrG § 71 MRG § 37 MRG § 6

Entscheidungstext

28 Absätze, 7.407 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

01.03.2021

Geschäftszahl

5Ob228/20w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin Dr. E*****, vertreten durch Dr. Diethard Schimmer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin S***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Ramin Mirfakhrai, Rechtsanwalt in Wien, wegen §§ 3, 6 MRG iVm § 37 Abs 1 Z 2 MRG über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 23. September 2020, GZ 39 R 230/20t-110, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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