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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 12.03.2026

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 5 Ob 146/25v

Worum es ging: Darf geräumt werden, was im Urteil gar nicht steht?

Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Das Gericht darf eine Räumung nur für jene Räume bewilligen, die im Titel ausdrücklich genannt sind. Der Wortlaut des Titels ist die Grenze. Andere Räume im selben Haus dürfen nicht mitgeräumt werden, auch nicht bei einem Eckhaus mit zwei Adressen.

Das Gericht prüft die Verpflichtung allein anhand des Titels und hält sich an dessen Wortlaut. Bei einem Vergleich kommt es auf den objektiven Sinn der Erklärung an, nicht darauf, was eine Partei damit gemeint hat. Ist der Titel unklar, geht das zu Lasten dessen, der daraus vollstrecken will.

Wird an einer Liegenschaft ein Fruchtgenussrecht begründet, tritt der Berechtigte in bestehende Miet- und Pachtverträge ein. Er kann die Rechte aus diesen Verträgen aber an einen Dritten abtreten, auch an den Eigentümer der Liegenschaft.

Ein Auftrag, bestimmte Erhaltungsarbeiten durchzuführen, greift gestaltend in die bestehenden Mietverträge ein und gilt auch gegenüber künftigen Mietern. Damit das wirkt, bindet er auch spätere Vermieter, sogar denjenigen, der die Liegenschaft in einer Zwangsversteigerung ersteht.

Der Ersatzanspruch für Ihre Aufwendungen besteht gegenüber dem Vermieter. Er besteht nicht gegenüber einem Eigentümer, der an seinem Haus ein Fruchtgenussrecht eingeräumt hat und deshalb nicht als Bestandgeber anzusehen ist. Wird ein Fruchtgenussrecht erst nach Abschluss des Mietvertrags begründet, tritt der Fruchtnießer als Vermieter in den Vertrag ein.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1120 ABGB § 509 AußStrG § 71 EO § 332 MRG § 37 MRG § 6

Entscheidungstext

38 Absätze, 10.335 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

12.03.2026

Geschäftszahl

5Ob146/25v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin S*, vertreten durch die Reiffenstuhl & Reiffenstuhl Rechtsanwaltspartnerschaft OG in Wien, gegen die Antragsgegner 1. Dipl.-Ing. A*, 2.* 3. C*, sämtliche vertreten durch Mag. Matthäus Stimpfl-Abele, MSc, Rechtsanwalt in Wien, sowie die übrigen Hauptmieter des Hauses EZ * KG *, wegen § 37 Abs 1 Z 2 iVm § 6 Abs 2 MRG, über den Revisionsrekurs der Antragsgegner gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 12. Juni 2025, GZ 19 R 26/25x-245, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Baden vom 28. Februar 2025, GZ 7 MSch 2/24a-230, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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