OGH 5 Ob 265/15d
Worum es ging: Wie wird ausgelegt, was ein Gerichtsurteil genau anordnet?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Was ein Gericht entschieden hat, ergibt sich zuerst aus dem Spruch des Urteils. Erst wenn dieser unklar bleibt, werden die Begründung und der zugrunde liegende Antrag herangezogen. Was das Gericht gemeint haben mag, aber nicht deutlich ausgedrückt hat, zählt nicht; ebenso wenig, was sich die Parteien vorgestellt haben.
Was ein Urteil genau anordnet, ergibt sich aus seinem Spruch. Ist dessen Tragweite unklar, wird die Begründung der Entscheidung zur Auslegung herangezogen.
Bei der Formulierung des Urteils achtet das Gericht nicht allein auf den Wortlaut Ihres Antrags. Es berücksichtigt auch das, was Sie im Verfahren vorgebracht haben, um Ihren Antrag zu begründen.
Rechtskräftig wird nur die Entscheidung über den Anspruch, der geltend gemacht wurde. Die tatsächlichen Feststellungen und die rechtliche Beurteilung werden davon grundsätzlich nicht erfasst.
Sie kann es. Auch ohne Rechtskraft kann eine frühere Entscheidung für eine Vorfrage bindend sein. Das Gericht weist Ihren Antrag dann aber nicht zurück, sondern entscheidet in der Sache. Maßgeblich ist der Spruch, die Begründung dient nur zu dessen Auslegung.
Wie weit ein Urteil bindet, bestimmt sein Spruch. Zur Auslegung und zur genauen Bestimmung des entschiedenen Anspruchs werden die Entscheidungsgründe herangezogen; das gilt besonders bei einem abweisenden Urteil.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 21.10.2015, 40 R 224/15k-53
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 62 AußStrG § 71 EO § 7 MRG § 37 MRG § 6
Entscheidungstext
20 Absätze, 3.444 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
20.04.2016
Geschäftszahl
5Ob265/15d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in den verbundenen wohnrechtlichen Außerstreitsachen der Antragsteller 1. G***** D*****, vertreten durch Mag. Margit Sagel, Rechtsanwältin in Wien, 2. S***** E*****, vertreten durch Dr. Sebastian Lenz, Rechtsanwalt in Wien, 3. R***** R*****, 4. Ing. K***** J*****, vertreten durch Mag. Hans Sandrini, dieser vertreten durch Mag. Alexandra Rezaei, beide Mietervereinigung Österreichs, 1010 Wien, Reichsrats-
straße 15, 5. I***** I*****, 6. J***** G*****, 7. D***** G*****, 6.- und 7.-Antragsteller vertreten durch Mag. Margit Sagel, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Antragsgegner Dr. T***** F*****, vertreten durch Mag. Nicole Neugebauer-Herl, Rechtsanwältin in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 2 iVm §§ 3 und 6 MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 21. Oktober 2015, GZ 40 R 224/15k-53, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
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