OGH 1 Ob 68/16f
Worum es ging: Zählt bei einem Urteil nur der Spruch oder auch die Begründung?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Was ein Urteil genau anordnet, ergibt sich aus seinem Spruch. Ist dessen Tragweite unklar, wird die Begründung der Entscheidung zur Auslegung herangezogen.
So genau, wie es der Natur der Sache nach möglich ist. Das Gericht darf die Anforderungen nicht überspannen und den Gläubiger nicht vor praktisch unlösbare Aufgaben stellen. Es genügt, wenn sich die geschuldete Leistung aus dem Urteil nach dem üblichen Sprachgebrauch und den Gepflogenheiten des Ortes ergibt.
Bei einer Klage auf Unterlassung muss die Pflicht so klar bezeichnet sein, dass ein Verstoß später zwangsweise durchgesetzt werden kann. Alle denkbaren Formen des Zuwiderhandelns müssen Sie aber nicht aufzählen, das wäre unmöglich und ist auch nicht nötig. Ob ein bestimmtes Verhalten gegen das Verbot verstößt, beurteilt später das Gericht bei der Durchsetzung.
Wenn Sie in Ihrem Rechtsmittel bloß auf Ausführungen in einem anderen Schriftsatz verweisen, ist das Rechtsmittel unzulässig. Jede Rechtsmittelschrift muss für sich allein vollständig sein und kann nicht durch den Verweis auf andere Schriftsätze ersetzt oder ergänzt werden.
Grundsätzlich ja. Es zählt nicht allein Ihr Wille, sondern wie ein redlicher Empfänger Ihre Erklärung nach allen Umständen verstehen musste; wer eine Urkunde ungelesen unterschreibt, nimmt ihren Inhalt in Kauf. Anders ist es, wenn der andere Sie bewusst über den Inhalt getäuscht hat oder beide dasselbe gewollt haben.
Ersatz vom Staat gibt es nur für Fehler, die sich im Verfahren nicht mehr beheben ließen. Zuerst müssen Sie also selbst alle Möglichkeiten nutzen, sich gegen die Entscheidung zu wehren. Erst wenn das erfolglos geblieben ist, kommt ein Ersatzanspruch in Betracht.
Ganz genau müssen Sie nur bei Geldforderungen sein. Bei anderen Begehren genügt es, wenn sich nach dem üblichen Sprachgebrauch und den örtlichen Gepflogenheiten erkennen lässt, was Sie verlangen. Die Anforderungen dürfen nicht überspannt werden.
Ein Interesse an einer Feststellung besteht sogar dann, wenn Sie auch auf Leistung klagen könnten. Voraussetzung ist, dass die Feststellung geeignet ist, die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien ein für alle Mal zu klären und künftige Forderungen abzuschneiden.
Dass eine Feststellungsklage unzulässig ist, wenn Sie auf Leistung klagen können, gilt nur eingeschränkt. Es gilt nur dann, wenn die Leistungsklage den Feststellungsanspruch vollständig abdeckt. Sobald sich aus der Feststellung weitere Folgen ergeben können, bleibt die Feststellungsklage möglich.
Bei Dauerrechtsverhältnissen können Sie den Bestand und den Inhalt Ihrer Rechte feststellen lassen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob daneben auch eine Klage auf bereits fällige Leistungen möglich wäre.
Wenn Sie an den Obersten Gerichtshof herantreten, müssen Sie darlegen, wovon das Berufungsgericht bei der Beurteilung Ihres Falls abgewichen sein soll. Fehlt diese Begründung, liegt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vor und Ihr Rechtsmittel bleibt erfolglos.
Eine Aktenwidrigkeit gibt es nur, wenn der Inhalt einer Urkunde oder eines Protokolls unrichtig wiedergegeben wurde und dadurch ein fehlerhaftes Bild entstand. Weicht das Ergebnis der Beweisaufnahme bloß vom Vorbringen ab, genügt das nicht. Auch die Überlegungen der Gerichte zur Beweiswürdigung können Sie so nicht bekämpfen.
Sie dürfen sich bei der Ausführung einer Revision nicht damit begnügen, auf Ausführungen in einem anderen Schriftsatz zu verweisen, etwa auf Ihre Berufung.
Nicht jede unrichtige Rechtsauffassung führt zu einem Anspruch gegen den Staat. War die Auffassung immerhin vertretbar, entsteht kein Anspruch, auch wenn eine höhere Stelle sie später nicht teilt. Fragen, bei denen der Behörde ein Spielraum zusteht, werden im nachfolgenden Haftungsverfahren nicht neu geprüft.
Nein. Der Ersatz ist nur ausgeschlossen, wenn Sie kein Rechtsmittel erhoben haben oder es nicht gesetzmäßig ausgeführt wurde. Eine ordnungsgemäß ausgeführte Berufung schadet Ihnen nicht deshalb, weil sie einen wichtigen rechtlichen Gesichtspunkt nicht behandelt.
Als Rechtsmittel gelten nur Behelfe im Verfahren, mit denen sich eine fehlerhafte gerichtliche Entscheidung beseitigen lässt, sei es über die höhere Instanz oder auf andere Weise. Materielle Ansprüche, etwa eine Klage gegen einen Mitschädiger, zählen nicht dazu.
Der Begriff Rechtsmittel ist weit zu verstehen. Auch Einwendungen gegen eine Schätzung gelten als Rechtsmittel im Sinn dieser Bestimmung.
Es genügt, dass es überhaupt einen Rechtsbehelf gab, der seiner Art nach den Schaden noch hätte verhindern können. Sie dürfen im Verfahren nicht beweisen, dass dieser Behelf in Ihrem Fall keinen Erfolg gehabt hätte.
Auch wenn das Berufungsgericht Ihr Rechtsmittel zugelassen hat, wird es zurückgewiesen, wenn Sie darin nur Gründe geltend machen, deren Erledigung von keiner bedeutsamen Rechtsfrage abhängt.
Wenn der Oberste Gerichtshof prüft, ob er sich mit Ihrem außerordentlichen Rechtsmittel näher befasst, sieht er sich nur jene Gründe an, die Sie in der Zulassungsbeschwerde angeführt haben. Andere Gründe bleiben dabei außer Betracht.
Als Rechtsmittel gelten hier nur Behelfe im Verfahren, mit denen gegen Entscheidungen von Gerichten oder anderen Behörden Abhilfe gesucht werden kann. Andere Schritte fallen nicht darunter.
Beantragen Sie, dass das Berufungsgericht seinen Ausspruch ändert und den Weg zum Höchstgericht doch eröffnet, muss dieses Gericht prüfen, ob Ihre Gründe stichhältig sind. Es genügt nicht, dass sie nicht von vornherein völlig aussichtslos erscheinen.
Ja. Auch der Antrag an das Berufungsgericht, die ordentliche Revision doch zuzulassen, gilt als Rechtsmittel, obwohl das Berufungsgericht ihn unanfechtbar zurückweisen kann. Sie müssen darin Ihre Einwände vorbringen; unterlassen Sie das, haben Sie die Möglichkeit zur Abwendung des Schadens nicht genutzt und können daraus keinen Amtshaftungsanspruch ableiten.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 16.02.2016, 14 R 182/15k-21
Zitierte Paragrafen
ZPO § 226 ZPO § 502 ZPO § 508 ZPO § 510
Entscheidungstext
25 Absätze, 11.445 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.04.2016
Geschäftszahl
1Ob68/16f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. G***** W*****, vertreten durch die Felfernig & Graschitz Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 21.544,29 EUR sA und Feststellung (Streitwert 13.000 EUR) über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 16. Februar 2016, GZ 14 R 182/15k-21, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 29. September 2015, GZ 22 Cg 17/15y-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.
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