Wogegen genau kann ich ein Unterlassungsurteil bekommen?
betrifft Unternehmer, Kläger, Beklagte, Konsumenten
Sie können verlangen, dass Verletzungshandlungen unterlassen werden, die bereits begangen wurden oder unmittelbar drohen. Dabei muss die konkrete Handlung beschrieben werden, die verboten werden soll. Entscheidend ist, wie allgemein diese Beschreibung gefasst wird, denn danach richtet sich später auch die Durchsetzung.
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Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 13.08.2025 (48 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Dem Klageberechtigten steht ein Anspruch auf Unterlassung solcher Verletzungshandlungen zu, die vom Beklagten oder einem Dritten in einer dem Beklagten zurechenbaren Weise begangen worden sind oder - wenngleich das nur in neueren Gesetzen ausdrücklich gesagt wird (§ 81 Abs 1 UrhG; § 147 Abs 1 PatG idF Nov 1977) - drohend bevorstehen. Gegenstand des Urteilsantrages und Urteilsspruches ist demnach immer nur die konkrete Verletzungshandlung. Entscheidend ist dabei aber die Frage, auf welcher Stufe der Verallgemeinerung die konkrete Verletzungshandlung zu umschreiben ist. Bei der Erörterung der möglichen Fassung von Exekutionstiteln steht demnach die "Handlungsbeschreibung" im Mittelpunkt des Interesses.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Unterlassungsklage des VKI.OGH 9 Ob 57/20b, 25.11.2020
- Im Kreditschädigungsrecht nach § 1330 ABGB sind der von einer Äußerung erzeugte Eindruck und der Kontext, in dem die Äußerung getätigt wurde, bereits bei der Auslegung der Äußerung zu berücksichtigen, nicht aber selbst zum Gegenstand des Klagebegehrens zu machen. Eines auf einen bestimmten unrichtigen Eindruck bezugnehmenden (einschränkenden) Zusatzes im Klagebegehren bedarf es daher nicht.OGH 6 Ob 134/16y, 30.08.2016
- Hier: Amtswegige Neuformulierung des Spruchs.OGH 4 Ob 42/12y, 17.04.2012
- Bei Urheberrechtsverletzungen ist in erster Linie auf jenes Verwertungsrecht abzustellen, das durch die konkrete Verletzungshandlung berührt wird.OGH 4 Ob 42/12y, 17.04.2012
- Hier: Eingriff in das Namensrecht.OGH 17 Ob 16/11v, 19.09.2011
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- Der durch eine herabsetzende Äußerung Betroffene hat nur Anspruch auf Untersagung der konkreten Äußerung und ähnlicher Äußerungen. Gegenstand des Urteilsantrags (Sicherungsantrags) ist demnach nur die konkrete Verletzungshandlung.OGH 6 Ob 273/05y, 26.01.2006
- Das Klagebegehren muss die Unterlassungspflicht so deutlich kennzeichnen, dass ihre Verletzung gemäß § 355 EO exekutiv verfolgt werden kann.OGH 5 Ob 33/99k, 07.12.1999
- Der durch herabsetzende Äußerungen Betroffene hat nur Anspruch auf Unterlassung der konkreten Äußerung und ähnlicher Äußerungen.OGH 4 Ob 314/97y, 19.12.1997
- Werden in einem Urteilsspruch Beispielsfälle unter "insbesondere" angeführt, so wird das Unterlassungsgebot dadurch nur verdeutlicht, nicht aber eingeschränkt.OGH 4 Ob 7/97a, 11.02.1997
- Gegenstand des Urteilsantrages und des Urteilsspruches ist daher immer nur die konkrete Verletzungshandlung.OGH 4 Ob 2369/96b, 14.01.1997
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0037478 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 48.
- OGH 6 Ob 99/24p, 13.08.2025, Fall aus Tirol
- OGH 6 Ob 48/21h, 06.08.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 Ob 57/20b, 25.11.2020, Fall aus Wien
Im Gesetz
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