Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 5 Ob 131/23k
Worum es ging: Zählt bei einem Urteil nur der Spruch oder auch die Begründung?
Fachgebiete laut RIS: Wohnungseigentumsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Was ein Urteil genau anordnet, ergibt sich aus seinem Spruch. Ist dessen Tragweite unklar, wird die Begründung der Entscheidung zur Auslegung herangezogen.
Nur wenn das Verhalten eindeutig gegen das im Titel ausgesprochene Verbot verstößt, kann das Gericht deswegen eine Strafe verhängen. Das Gericht hält sich dabei streng an den Wortlaut des Spruchs und leitet daraus keine weitergehenden Ansprüche ab. Bleibt unklar, ob das Verhalten erfasst ist, geht das zu Ihren Lasten.
Auch Entscheidungen im Außerstreitverfahren werden rechtskräftig. Sie wirken damit grundsätzlich ebenso verbindlich wie ein Urteil und können später nicht einfach neu aufgerollt werden.
Ja. Sie können nicht nur dann klagen, wenn jemand ein Recht an Ihrem Grundstück behauptet, sondern gegen jeden unberechtigten Eingriff. Ob dabei ein Schaden entstanden ist, spielt keine Rolle. Sie können verlangen, dass die Störung aufhört und der frühere Zustand wiederhergestellt wird.
Jeder Miteigentümer darf eigenmächtige Eingriffe in das gemeinsame Eigentum abwehren, auch wenn ihm nur ein Minderheitsanteil gehört und der Störer selbst Miteigentümer ist. Sie können auf Beseitigung und Wiederherstellung des früheren Zustands klagen, etwa wenn Sträucher entfernt wurden. Daran ändert auch die Bestellung eines gemeinsamen Verwalters nichts.
Nur dann, wenn Sie in Ihrer Antwort auch aufgezeigt haben, warum das Rechtsmittel unzulässig ist. Ein bloßer Antrag auf Zurückweisung ohne Begründung genügt nicht. Sonst gilt Ihre Antwort als nicht notwendig und Sie bekommen dafür nichts ersetzt.
Nur dann, wenn Sie darin dargelegt haben, weshalb das Rechtsmittel unzulässig ist. Eine leere Floskel oder ein Zurückweisungsantrag ohne Begründung reicht nicht aus. Zeigen Sie die Unzulässigkeit dagegen auf, werden Ihnen die Kosten ersetzt, auch ohne ausdrücklichen Antrag.
Ja. Wurde ein Anspruch in einem früheren Verfahren rechtskräftig entschieden und hängt Ihr neuer Anspruch davon ab, muss das zweite Gericht diese Entscheidung ohne neue Prüfung zugrunde legen. Für die Begründung oder die Kostenentscheidung des Vorverfahrens gilt das nicht.
Tatsachen, die es schon während des ersten Verfahrens gab, die Sie dort aber nicht vorgebracht haben, sind später ausgeschlossen. In einem Folgeprozess können Sie sich darauf nicht mehr berufen. Das ergibt sich aus der Rechtskraft der ersten Entscheidung.
Eine Bindung besteht unter anderem dann, wenn Ihr neues Begehren das begriffliche Gegenteil des bereits rechtskräftig entschiedenen Anspruchs ist. Wie weit die Bindung reicht, bestimmt der Urteilsspruch; zur Auslegung werden die Entscheidungsgründe herangezogen, besonders bei einem abweisenden Urteil.
Rechtskräftig wird grundsätzlich nur der Spruch des Urteils. Die Entscheidungsgründe werden nur so weit herangezogen, wie es nötig ist, um den entschiedenen Anspruch und seine Tragweite zu bestimmen.
Ein früheres Urteil bindet ein späteres Verfahren nur, wenn dieselben Parteien beteiligt sind und derselbe Sachverhalt zugrunde liegt. Die Begehren müssen dabei nicht wörtlich gleich sein, es genügt ein im Gesetz begründeter Zusammenhang. Ein solcher liegt vor, wenn die neue Entscheidung vom Inhalt der alten abhängt oder wenn das begriffliche Gegenteil begehrt wird.
Dass der Oberste Gerichtshof zu Ihrer Fallgestaltung noch nie entschieden hat, genügt allein nicht. Regelt das Gesetz die Frage selbst klar und eindeutig, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Ihr Rechtsmittel ist dann nicht zulässig.
Hat das Berufungsgericht die Rechtsgrundsätze richtig dargestellt und nur auf Ihren Einzelfall angewendet, kann das nicht mehr überprüft werden. Das gilt, wenn kaum anzunehmen ist, dass sich derselbe Fall in dieser Form noch einmal stellt.
Wie weit ein Urteil bindet, bestimmt sein Spruch. Zur Auslegung und zur genauen Bestimmung des entschiedenen Anspruchs werden die Entscheidungsgründe herangezogen; das gilt besonders bei einem abweisenden Urteil.
Streitigkeiten über Veränderungen und Verbesserungen an der Wohnung gehören ins Außerstreitverfahren. Das gilt auch dann, wenn der Vermieter die Entfernung oder die Wiederherstellung verlangt, weil der Mieter ohne die nötige Zustimmung umgebaut hat.
Ohne Zustimmung des Vermieters dürfen Sie nur unwesentliche Änderungen vornehmen. Das sind Änderungen, die geringfügig und nicht erheblich sind und die sich leicht wieder beseitigen lassen. Sie dürfen außerdem keinen schutzwürdigen Interessen des Vermieters widersprechen und Bestand und Wert der Wohnung nicht beeinträchtigen können.
Ob eine Veränderung der Übung des Verkehrs entspricht, wird nach objektiven Umständen beurteilt. Beim wichtigen Interesse an der Änderung kommt es dagegen auf Ihr eigenes, persönliches Interesse als Mieter an.
Nein, im Gegenteil. Dass zu einem vergleichbaren Sachverhalt keine höchstgerichtliche Entscheidung vorliegt, macht Ihre Frage noch nicht grundsätzlich bedeutsam. Besonderheiten Ihrer Fallgestaltung sprechen sogar eher dagegen, weil sich daraus keine für künftige Fälle nutzbare Leitlinie gewinnen lässt.
Wenn die Gegenseite in einem früheren Verfahren mit ihrem Anspruch durchgedrungen ist, können Sie in einem späteren Verfahren keine Einwände mehr erheben, die es damals schon gab und die Sie nicht vorgebracht haben. Nur in diesem Umfang steht die Rechtskraft einer neuen Auseinandersetzung entgegen.
Dass der Oberste Gerichtshof über einen völlig gleichartigen Sachverhalt noch nicht entschieden hat, begründet für sich allein noch keine bedeutsame Rechtsfrage.
In der Regel nein. Bei einer Entscheidung, die im Ermessen des Gerichts liegt, greift das Höchstgericht nur ein, wenn die Rechtslage grob verkannt wurde. Dass Ihr Fall so noch nie entschieden wurde, genügt für sich allein nicht.
Sie können feststellen lassen, dass das behauptete Recht nicht besteht, den früheren Zustand wiederherstellen lassen, künftige Störungen untersagen lassen und Schadenersatz verlangen. Die Feststellung wirkt nur gegen den Eigentümer des begünstigten Grundstücks, Beseitigung und Unterlassung gegen jeden Störer.
Ob der Vermieter eine Veränderung in der Wohnung dulden muss, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Deshalb liegt darin in der Regel keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung, mit der sich das Höchstgericht befassen muss.
Wer als Mieter eine an sich zulässige Veränderung ohne die vorgeschriebene Zustimmung eigenmächtig vornimmt, ist nicht schutzwürdig. Der Vermieter kann daher grundsätzlich verlangen, dass Sie den früheren Zustand wiederherstellen. Dieser Anspruch besteht so lange, bis die Zustimmung vorliegt oder als erteilt gilt oder feststeht, dass der Vermieter die Änderung dulden muss.
Wird eine Urkunde, etwa ein Plan, zum Bestandteil eines Urteils gemacht, gilt damit alles als festgestellt, was sich daraus ergibt. Voraussetzung ist, dass es auch Gegenstand des Verfahrens war.
Nein. Gebunden ist das zweite Gericht nur an das, worüber im ersten Verfahren als Hauptsache entschieden wurde, wenn dieser Anspruch nun eine Vorfrage bildet. Wurde damals nur über einen Teil des Anspruchs entschieden, reicht die Bindung auch nur so weit.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Deutschlandsberg, 25.08.2022, 18 Msch 3/20z-28
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht, 02.01.2023, 5 R 128/22p-32
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1109 ABGB § 523 AußStrG § 43 AußStrG § 62 MRG Art. 9 MRG § 37
Entscheidungstext
51 Absätze, 19.222 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
02.04.2024
Geschäftszahl
5Ob131/23k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers R* S*, vertreten durch Dr. Christoph Klauser, Rechtsanwalt in Deutschlandsberg, gegen die Antragsgegnerin T*, vertreten durch die Schaller Zabini Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen § 37 Abs 1 Z 6 MRG iVm § 9 MRG, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 2. Jänner 2023, GZ 5 R 128/22p-32, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Deutschlandsberg vom 25. August 2022, GZ 18 Msch 3/20z-28, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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