OGH 5 Ob 215/18f
Worum es ging: Wann kann ich eine Strafe wegen Verstoßes gegen ein Verbot erwirken?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nur wenn das Verhalten eindeutig gegen das im Titel ausgesprochene Verbot verstößt, kann das Gericht deswegen eine Strafe verhängen. Das Gericht hält sich dabei streng an den Wortlaut des Spruchs und leitet daraus keine weitergehenden Ansprüche ab. Bleibt unklar, ob das Verhalten erfasst ist, geht das zu Ihren Lasten.
Nein. Eine einstweilige Verfügung ist immer nur eine vorläufige Regelung und darf keine Lage schaffen, die sich später nicht mehr rückgängig machen lässt. Deshalb kann etwa ein Widerruf samt Veröffentlichung nicht vorläufig angeordnet werden. Ein bloß finanzieller Nachteil, der sich mit Geld ausgleichen lässt, steht der Verfügung dagegen nicht entgegen.
Grundsätzlich darf eine einstweilige Verfügung dem Urteil nicht vorgreifen und Ihnen nicht schon geben, was Sie später vollstrecken könnten. Dieser Grundsatz gilt aber nicht für Verfügungen, die drohende Gewalt verhüten oder einen nicht wiedergutzumachenden Schaden abwenden sollen. Auch dort darf jedoch kein Zustand geschaffen werden, der sich später nicht mehr rückgängig machen lässt.
In der Regel nein. Ob ein Gericht den Urteilsspruch nur verdeutlicht oder unzulässig über Ihren Antrag hinausgeht, hängt allein von Ihrem Fall ab. Das ist keine Frage, die der Oberste Gerichtshof klären muss.
Wird in Ihre Mietrechte eingegriffen und bekommen Sie dafür eine Ersatzfläche, muss diese für Sie zumutbar sein; die Gerichte wägen dabei die Interessen beider Seiten ab. Eine Verkleinerung ist nicht von vornherein unzulässig, eine um ein Drittel kleinere Fläche wurde aber als unzumutbar angesehen. Diese Abwägung trifft das Gericht für Ihren Einzelfall.
Ja. Drohen an Ihrem Wohnhaus durch eindringendes Wasser längerfristig ernste Schäden an der Bausubstanz, kann das ein unwiederbringlicher Schaden sein. Dasselbe gilt für eine bereits eingetretene und fortschreitende Durchfeuchtung des Mauerwerks. Auch die damit verbundene Minderung der Wohnqualität lässt sich mit Geld nicht ausreichend ersetzen.
Das entscheidet eine Abwägung der beiderseitigen Interessen. Das Gericht stellt Ihre Interessen als Mieter denen des Vermieters gegenüber und beurteilt danach, ob Ihnen der Eingriff zumutbar ist. Je schwerwiegender die berechtigten Interessen des Vermieters sind, desto eher müssen Sie die Arbeiten hinnehmen; eine dauernde und wesentliche Beeinträchtigung müssen Sie in der Regel nicht dulden.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 26.09.2018, 38 R 266/18a-17
Zitierte Paragrafen
EO § 381 EO § 399 MRG § 27 MRG § 37 MRG § 8 ZPO § 510 ZPO § 528
Entscheidungstext
27 Absätze, 9.810 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
13.12.2018
Geschäftszahl
5Ob215/18f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller und gefährdeten Parteien 1. Mag. O*, 2. G*, beide vertreten durch Mag. Dr. Herwig Schönbauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin und gefährdende Partei E*, vertreten durch Dr. Hans Wagner, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 8 Abs 2 iVm § 37 Abs 1 Z 5 MRG, hier: einstweilige Verfügung nach § 37 Abs 3 Z 20 MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin und gefährdenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 26. September 2018, GZ 38 R 266/18a-17, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzung des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
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