EO § 37
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Nein, nicht ohne weiteres. Die Kündigung nach dem Tod des Mieters richtet sich zwar gegen die Verlassenschaft oder die Erben. Wenn Sie als Angehöriger in die Wohnung eintreten dürfen, wirkt sie gegen Sie aber nicht. Gegen die Räumung können Sie sich mit einer eigenen Klage wehren.
Die Räumung erfasst alle Personen, die ihre Rechte an dem Objekt nur vom Verpflichteten ableiten. Wer ein selbständiges Recht aus einem direkten Verhältnis zur betreibenden Partei hat, fällt nicht darunter. Auch diesen Personen bleibt aber nur die Möglichkeit, sich mit einer Widerspruchsklage gegen die Räumung zu wehren.
Ja. Wer im Vertrauen auf einen nur zum Schein geschlossenen Vertrag Rechte erwirbt, wird geschützt. Dieser Schutz gilt auch, wenn Sie die Rechte im Weg der Zwangsvollstreckung erwerben, etwa durch Pfändung und Überweisung einer Forderung. Voraussetzung ist, dass Sie im Vertrauen darauf tatsächlich etwas unternommen haben.
Nein. Ist im Grundbuch eingetragen, dass das Grundstück einem der Kinder zu übergeben oder zu hinterlassen ist, wirkt das zumindest wie ein Verbot, es zu veräußern. Nur so lässt sich der Wille der Beteiligten überhaupt erreichen. Eine Zwangsversteigerung wird deshalb nicht bewilligt.
Wer sich auf einen Prozess einlässt, obwohl er bei nötiger Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Sache aussichtslos ist, handelt rechtswidrig und schuldhaft. Er muss den daraus entstandenen Schaden ersetzen.
In der Klage müssen Sie die Tatsachen, aus denen sich Ihr Anspruch ergibt, selbst vorbringen. Ein bloßer Hinweis auf beigelegte Urkunden reicht dafür nicht aus.
Nein. Beim Vollzug einer bewilligten Eintragung schaut das Gericht nur, ob sie nach dem Stand des Grundbuchs durchführbar ist. Wem das Grundstück in Wahrheit gehört, prüft es nicht. Einwände dagegen gehören in das Rechtsmittel gegen die Bewilligung, nicht in jenes gegen den Vollzug.
Es muss ein bedeutender Nachteil für ein eigenes oder fremdes Rechtsgut unmittelbar drohen. Ihre Handlung darf keinen unverhältnismäßig schweren Schaden befürchten lassen, und ein besonnener Mensch hätte sich in Ihrer Lage ebenso verhalten. Außerdem dürfen Sie sich der Gefahr nicht bewusst und ohne anerkannten Grund ausgesetzt haben.