Kann sich ein Pfandgläubiger gegen die Berichtigung auf Vertrauen berufen?
günstig für Liegenschaftseigentümer betrifft Liegenschaftseigentümer, Gläubiger, Erwerber
Nein. Wer im Weg der Zwangsvollstreckung ein Recht an Ihrer Liegenschaft erwirbt, handelt nicht im Vertrauen auf das Grundbuch. Ihm kommt daher kein Vertrauensschutz zu, und die Berichtigung kann auch gegen seinen Willen erfolgen. Ob ein anderer Erwerber gutgläubig war, klärt nur ein ordentlicher Prozess.
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Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 22.02.2024 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1994)
Allein im ordentlichen Rechtsweg kann entschieden werden, ob dem Erwerber eines bücherlichen Rechts, der die Eintragung in ein fehlerhaftes Grundbuch erwirkte, der Gutglaubensschutz zugutekommt. Beim exekutiven Erwerb eines bücherlichen Rechts scheidet jedoch diese Möglichkeit aus. Wer - wie die hier gegen die Berichtigung auftretenden Buchberechtigten - im Wege der Zwangsvollstreckung Befriedigungsobjekte sucht, handelt nicht im Vertrauen auf das Grundbuch.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Es ist anerkannt, dass auch Teilberichtigungen zulässig sind.OGH 5 Ob 78/13a, 16.07.2013
- Die Frage, ob ein Zwischeneingetragener gutgläubig ist oder nicht, kann nur im ordentlichen Rechtsweg entschieden werden.OGH 5 Ob 236/08d, 04.11.2008
- Die Frage des Gutglaubensschutzes kann grundsätzlich nicht vom Grundbuchsgericht geklärt werden. In der Regel stellen sich nämlich Tatfragen, deren Beantwortung die grundbuchsrichterlichen Kognitionsmöglichkeiten überfordern. Es sind aber Fälle denkbar, in denen ein Vertrauensschutz desjenigen, der durch einen Vollzugsfehler in eine bücherliche Rechtsposition gelangt ist, schon aus rechtlichen Gründen von vornherein ausscheidet. Ist dies mit den Quellen grundbuchsrichterlicher Erkenntnis eindeutig feststellbar, kann die Berichtigung eines Vollzugsfehlers auch gegen den Willen desjenigen angeordnet werden, der dadurch eine vom Vertrauensschutz nicht erfasste bücherliche Rechtsposition verliert. In Wahrheit zählt er dann gar nicht zu Beteiligten im Sinne des § 104 Abs 3 GBG.OGH 5 Ob 314/03t, 10.02.2004
- Eine Berichtigung nach § 104 Abs 3 GBG ist auch gegen den Willen der Erwerber im Rang nachfolgender exekutiver Pfandrechte vorzunehmen, weil diesen Gläubigern kein Vertrauensschutz zukommt.OGH 1 Ob 244/97g, 14.10.1997
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0060708 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 11.
- OGH 5 Ob 111/23v, 22.02.2024, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
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