Wie genau muss ich formulieren, was der andere dulden soll?
betrifft Kläger, Beklagter, Grundeigentümer, Nutzungsberechtigte
Ein Begehren, dass jemand etwas dulden soll, ist nur ausreichend bestimmt, wenn daraus Art und Umfang der zu duldenden Handlungen eindeutig hervorgehen. Ein Begehren auf Duldung der jederzeitigen unbeschränkten Mitbenützung einer Liegenschaft samt Haus ist zu unbestimmt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1976, zuletzt bestätigt am 08.10.2024 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1976)
Ein Duldungsbegehren weist nur dann die nach § 226 ZPO erforderliche Bestimmtheit auf, wenn es die Art und den Umfang der vom Beklagten zu duldenden Handlungen des Klägers eindeutig erkennen läßt. Das Begehren auf Duldung der "jederzeitigen unbeschränkten Mitbenützung" einer Liegenschaft samt Haus ist unbestimmt.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0000966 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 5 Ob 19/24s, 08.10.2024, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 178/21v, 15.11.2021, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 187/20s, 22.12.2020, Fall aus Kärnten
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 7 · Bestimmtheit des Exekutionstitels – Bestätigung der Vollstreckbarkeit
- EO § 355 · Erwirkung von Duldungen und Unterlassungen
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 226
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