OGH 5 Ob 187/20s
Worum es ging: Was genau darf aus einem Urteil vollstreckt werden?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Für den Umfang der Vollstreckung ist in erster Linie der Spruch der Entscheidung maßgeblich, und die Vollstreckung hat sich streng an dessen Wortlaut zu halten. Ist der Spruch undeutlich, dürfen die Entscheidungsgründe zur Auslegung herangezogen werden.
Ein Begehren, dass jemand etwas dulden soll, ist nur ausreichend bestimmt, wenn daraus Art und Umfang der zu duldenden Handlungen eindeutig hervorgehen. Ein Begehren auf Duldung der jederzeitigen unbeschränkten Mitbenützung einer Liegenschaft samt Haus ist zu unbestimmt.
So weit, wie es der Rechtsgrund vorsieht, aus dem das Recht stammt, also etwa der Vertrag. Bei dessen Auslegung ist besonders der Zweck des Rechts zu beachten, vor allem Natur und Zweck zur Zeit der Einräumung. Dabei ist möglichst schonend vorzugehen und zwischen den Interessen beider Seiten abzuwägen.
Die Interessen beider Seiten sind in ein billiges Verhältnis zu setzen. Dem Berechtigten soll der angestrebte Vorteil ermöglicht, dem belasteten Eigentümer aber so wenig wie möglich geschadet werden. Eine erhebliche Mehrbelastung des belasteten Grundstücks darf nicht entstehen; erhebliche oder gar unzumutbare Erschwernisse muss aber auch der Berechtigte nicht hinnehmen.
Nein, nicht ohne Zustimmung. Muss der Weg breiter oder befestigt werden, damit Sie ihn befahren können, wird der fremde Grund dadurch erheblich schwerer belastet, und das ist eine unzulässige Erweiterung Ihres Rechts. Sie dürfen die Änderung weder selbst vornehmen noch eine Änderung ausnützen, die der Eigentümer für eigene Zwecke gemacht hat.
Ja. Solange sich die Betriebsform nicht wesentlich ändert, richtet sich der Umfang des Fahrrechts nach Ihrem jeweiligen Bedarf, soweit der belastete Eigentümer dadurch nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Eine Modernisierung des Betriebes oder ein besserer Geschäftsgang gilt nicht als Änderung der Betriebsform.
Ja. Sie dürfen die Art der Nutzung ändern, solange das belastete Grundstück dadurch nicht erheblich stärker beansprucht wird. Erst eine Änderung, die die Belastung deutlich erschwert, gilt als unzulässige Ausweitung des Rechts.
Ihr Begehren muss bestimmt sein, aber nicht alle Einzelheiten müssen im Text der Klage selbst stehen. Sie dürfen auch auf Urkunden oder andere Unterlagen verweisen. Voraussetzung ist, dass diese ausdrücklich zum Bestandteil des Begehrens gemacht werden.
Auch bei einer Feststellungsklage muss genau und zweifelsfrei bezeichnet sein, welches Recht oder welches Rechtsverhältnis festgestellt werden soll, und in welchem Umfang. Das ist nötig, weil die Entscheidung später zwischen den Parteien bindend wirkt, auch wenn sie nicht zwangsweise vollstreckt wird.
Ganz genau müssen Sie nur bei Geldforderungen sein. Bei anderen Begehren genügt es, wenn sich nach dem üblichen Sprachgebrauch und den örtlichen Gepflogenheiten erkennen lässt, was Sie verlangen. Die Anforderungen dürfen nicht überspannt werden.
Ja. Grundsätzlich muss jede Seite beweisen, was für sie günstig ist. Wie die Beweislast verteilt wurde, können Sie noch beim Obersten Gerichtshof bekämpfen. Nicht bekämpfen können Sie dagegen Erfahrungssätze, die das Gericht seinen Feststellungen zugrunde gelegt hat.
Ob das Gericht etwas Geringeres oder etwas ganz anderes zuspricht, ergibt sich aus dem Vergleich zwischen dem gestellten Begehren und jenem Anspruch, den das Gericht aufgrund der Tatsachen für berechtigt hält. Entscheidend ist also dieser Vergleich.
Ob das Gericht die Grenzen des Antrags überschritten hat, beurteilt sich nicht allein nach dem Klagebegehren. Maßgeblich ist auch der übrige Inhalt Ihrer Klage.
Bei der Formulierung des Urteils achtet das Gericht nicht allein auf den Wortlaut Ihres Antrags. Es berücksichtigt auch das, was Sie im Verfahren vorgebracht haben, um Ihren Antrag zu begründen.
Das Gericht darf Ihrem Antrag im Urteil eine klarere Fassung geben, die vom Wortlaut abweicht, solange sie inhaltlich dasselbe bedeutet. Es ist dazu sogar verpflichtet, wenn das Urteil sonst nicht vollstreckbar wäre. Mehr oder etwas anderes als das Verlangte darf es Ihnen aber nicht zusprechen.
Ja, wenn Ihnen dadurch keine unzumutbare Beeinträchtigung entsteht. Ein Nutzungsrecht darf zwar nicht erweitert, wohl aber an die fortschreitende technische Entwicklung angepasst werden. Wird eine geschotterte Parkfläche asphaltiert, ist das ein wesentlicher Eingriff in Ihr Eigentum, aber hinzunehmen, wenn die Nutzung nur an zeitbedingte Erfordernisse angepasst wird.
Nein. Für den Antrag, dass Sie Eingriffe in Ihre Wohnung dulden müssen, genügt eine verständliche Beschreibung des Bauvorhabens, die nötigenfalls mit Plänen zu ergänzen ist; anzugeben ist, welche Beeinträchtigungen Sie hinnehmen sollen. Ein Baubewilligungsverfahren muss weder eingeleitet noch abgeschlossen sein, und ob die Behörde das Vorhaben genehmigen könnte, prüft das Gericht nicht.
Wie die Feststellungen in einem Urteil im Einzelfall zu verstehen sind, ist in der Regel keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Sie können damit deshalb meist nicht an das Höchstgericht herantreten.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Völkermarkt, 28.01.2020, 4 C 165/16g-72
- Landesgericht Klagenfurt als Berufungsgericht, 05.08.2020, 2 R 57/20i-80
Zitierte Paragrafen
ABGB § 484 ABGB § 492 MRG § 8 ZPO § 226 ZPO § 405 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
39 Absätze, 21.237 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.12.2020
Geschäftszahl
5Ob187/20s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*, vertreten durch Mag. Michael Seeber, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei W*, vertreten durch Grauf Vigele Hartl Rechtsanwälte OG in Völkermarkt, wegen Duldung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 5. August 2020, GZ 2 R 57/20i-80, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Völkermarkt vom 28. Jänner 2020, GZ 4 C 165/16g-72, in der Hauptsache bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).