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Wie stoppe ich die Vollstreckung nach meinem bestätigten Zahlungsplan?

günstig für Schuldner betrifft Schuldner, Gläubiger, Gesellschafter
Ist ein Ausgleich oder Zahlungsplan rechtskräftig bestätigt, wirkt sich das auf die betriebene Forderung aus; auch Unterhaltsrückstände sind davon erfasst. Im laufenden Verfahren können Sie das aber nicht mit einem einfachen Antrag geltend machen, sondern nur mit einer eigenen Klage gegen den Anspruch.

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Ständige Rechtsprechung seit 1958, zuletzt bestätigt am 26.06.2019 (5 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1958)

Ein nach Entstehung des Exekutionstitels gegen einen persönlich haftenden Gesellschafter einer OHG gerichtlich bestätigter Ausgleich im Ausgleichsverfahren der OHG kann im Exekutionsverfahren gegen den Gesellschafter nicht nach § 40 EO, sondern nur im Wege der Klage nach § 35 EO geltend gemacht werden.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0001126 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 5.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Gläubiger Ausgleich als Einwand im Prozess

Ja. Ein rechtskräftig bestätigter Ausgleich wirkt sich auf Höhe und Fälligkeit der Forderung aus, das Gericht berücksichtigt ihn im Prozess aber nur, wenn Sie ihn einwenden. Versäumen Sie das, werden Sie zur vollen Zahlung verurteilt. Kommt der Ausgleich erst später zustande, können Sie ihn gegen die Vollstreckung einwenden.

günstig für Gläubiger Laufende Exekution als Voraussetzung

Ja. Sie können sich nur gegen den Anspruch wehren, für den die Zwangsvollstreckung bewilligt wurde, und nur solange sie läuft. Maßgeblich ist der Schluss der Verhandlung in erster Instanz: Spätestens dann muss die Vollstreckung bewilligt und noch nicht beendet sein, sonst wird die Klage abgewiesen.

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