Darf ich mein Vorbringen später noch erläutern und ergänzen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1963, zuletzt bestätigt am 26.06.2019 (28 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1963)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- ImpugnationsklageOGH 3 Ob 5/23s, 02.02.2023
- Auch für die Impugnationsklage gilt die Eventualmaxime.OGH 3 Ob 129/16s, 24.08.2016
- Eine Schlüssigstellung erfordert zwingend neues Tatsachenvorbringen über das Maß einer bloßen Verdeutlichung oder Präzisierung des bisherigen Vorbringens hinaus.OGH 3 Ob 66/12w, 15.05.2012
- Jedenfalls in erster Instanz kann die Eventualmaxime neuen rechtlichen Erwägungen nicht entgegenstehen kann, soweit es keiner Erweiterung der Tatsachengrundlage bedarf.OGH 3 Ob 135/08m, 03.10.2008
- Hier: Verstoß gegen Eventualmaxime bejaht.OGH 3 Ob 12/08y, 27.02.2008
Alle 9 Ergänzungen anzeigen
- Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen.OGH 3 Ob 279/06k, 23.05.2007
- Im Oppositionsprozess sind nachträglich Ergänzungen des Vorbringens zulässig, soweit sie die vorgebrachten Tatsachen nur verdeutlichen oder präzisieren beziehungsweise richtig stellen, ergänzen oder erläutern, wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist.OGH 3 Ob 76/06g, 27.06.2006
- Durch § 35 Abs 3 EO wird keineswegs angeordnet, dass alle den Klagsanspruch begründenden Tatsachen und rechtlichen Erwägungen schon in der Klage angeführt werden müssten. Es können nur keine dort nicht enthaltenen Einwendungen im Zuge des Verfahrens erhoben werden. Wie der eingewendete Sachverhalt gewertet wird, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung.OGH 3 Ob 26/68, 19.03.1968
- Die Ergänzung, Erläuterung, Richtigstellung oder Abänderung der in der Klage erhobenen Einwendungen verstößt nicht gegen die Eventualmaxime.OGH 3 Ob 7/64, 12.02.1964
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0001307 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 28.
- OGH 3 Ob 63/19i, 26.06.2019, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 35 · Einwendungen gegen den Anspruch
- EO § 36 · Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
In der Klage müssen Sie nicht den gesamten Sachverhalt schildern, aber alle Tatsachen, aus denen sich Ihr Anspruch ergibt, vollständig und knapp vorbringen. Fehlen solche Angaben und lassen sie sich auch durch Fragen des Gerichts nicht ergänzen, wird die Klage abgewiesen.
Erst wenn der Schriftsatz in der mündlichen Verhandlung vorgetragen wird, nicht schon mit dem Einlangen bei Gericht. Das gilt auch dann, wenn die Gegenseite der Ausweitung zustimmt. Für die Unterbrechung der Verjährung kommt es daher auf den Vortrag in der Verhandlung an.