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Darf ich mein Vorbringen später noch erläutern und ergänzen?

günstig für Kläger betrifft Schuldner, Gläubiger, Kläger
Ja, aber nur in engen Grenzen. Alle Einwände müssen in der Klage stehen; im Verfahren dürfen Sie das Gesagte nur verdeutlichen, richtigstellen oder erläutern. Neue Tatsachen, die über eine bloße Präzisierung hinausgehen, sind nicht zulässig. Das Gericht legt dabei einen strengen Maßstab an.

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Ständige Rechtsprechung seit 1963, zuletzt bestätigt am 26.06.2019 (28 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1963)

Es ist richtig, dass alle Einwendungen im Sinne des § 35 EO schon in der Klage geltend zu machen sind. Dies schließt aber nicht aus, dass sie im Zuge des Rechtsstreites ergänzt und erläutert werden können (Entscheidung JBl 1935,321).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 9 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0001307 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 28.

Im Gesetz

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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Beklagter Schlüssiges Vorbringen in der Klage

In der Klage müssen Sie nicht den gesamten Sachverhalt schildern, aber alle Tatsachen, aus denen sich Ihr Anspruch ergibt, vollständig und knapp vorbringen. Fehlen solche Angaben und lassen sie sich auch durch Fragen des Gerichts nicht ergänzen, wird die Klage abgewiesen.

günstig für Beklagter Wirksamkeit der Klagsausdehnung

Erst wenn der Schriftsatz in der mündlichen Verhandlung vorgetragen wird, nicht schon mit dem Einlangen bei Gericht. Das gilt auch dann, wenn die Gegenseite der Ausweitung zustimmt. Für die Unterbrechung der Verjährung kommt es daher auf den Vortrag in der Verhandlung an.

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