Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 5 Ob 196/25x
Worum es ging: Was muss ich schreiben, wenn er die Arbeiten nicht macht?
Fachgebiete laut RIS: Exekutionsrecht, Zivilverfahrensrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wollen Sie Arbeiten, zu denen der andere verurteilt wurde, auf seine Kosten selbst durchführen lassen, müssen Sie im Antrag behaupten, dass er sie nicht oder nicht vollständig erledigt hat, und genau angeben, wozu Sie ermächtigt werden sollen. Brauchen Sie dafür einen Sachverständigen, zählen auch dessen Kosten zur notwendigen Rechtsverfolgung. Behauptet der andere, er habe alles erledigt, muss er das mit einer eigenen Klage geltend machen; bei der Bewilligung wird darauf nicht Bedacht genommen.
Zahlt der Verpflichtete den auferlegten Kostenvorschuss, hat er die geschuldete Handlung damit noch nicht erfüllt. Die vorgeschossenen Beträge sind ein für die Durchführung nötiger Aufwand und zählen damit zu den Kosten der Vollstreckung. Diese Kosten sind im Voraus zu zahlen.
Wird die Ermächtigung zur Ersatzvornahme aufgeschoben, ist auch die Eintreibung des rechtskräftig auferlegten Kostenvorschusses gehemmt. Dafür braucht es aber einen eigenen Aufschiebungsbeschluss. Nach einer solchen Aufschiebung darf keine Exekution zur Hereinbringung dieser Vorschusskosten bewilligt werden.
Die Kosten der Ersatzvornahme bleiben Kosten der Vollstreckung, auch wenn sie in einem eigenen Verfahren hereingebracht werden. Wird den Einwendungen gegen den Anspruch rechtskräftig stattgegeben, verliert der Gläubiger alle Kosten des eingestellten Verfahrens; auch bereits rechtskräftige Kostenbeschlüsse sind aufzuheben. Die Exekution auf diese Kosten kann deshalb aufgeschoben werden.
Nein. Trägt Ihnen das Gericht auf, die Kosten für eine Ersatzvornahme im Voraus zu zahlen, und hat das Gericht zweiter Instanz darüber entschieden, ist der Rechtszug beendet. Das ist eine Kostenentscheidung und kann nicht weiter angefochten werden. Die Kosten der Ersatzvornahme selbst zählen zu den Kosten der Exekution.
Ob eine Sache im Außerstreitverfahren oder im ordentlichen Prozess zu behandeln ist, richtet sich nach den Behauptungen des Antragstellers. Einwendungen der Gegenseite oder spätere Beweisergebnisse ändern daran nichts. Stellt sich heraus, dass die Voraussetzungen fehlen, wird der Antrag im selben Verfahren abgewiesen; das Verfahren ist deshalb nicht nichtig.
Ob über ein Begehren im Außerstreitverfahren oder im Prozess entschieden wird, richtet sich nach seinem Inhalt und nicht danach, ob es berechtigt ist. Wendet die Gegenseite ein, Ihnen fehle das Miteigentumsrecht, kann das nur dazu führen, dass Ihr Antrag inhaltlich abgewiesen wird.
Nein, solange der Hauptanspruch noch besteht. Die Kosten eines Gutachtens, das Sie zur Vorbereitung eines Prozesses eingeholt haben, gehören in das Kostenverzeichnis dieses Verfahrens. Eigens einklagen können Sie sie nur, wenn Sie an der Aufklärung ein Interesse hatten, das über den Prozess hinausgeht.
Weist erstmals das Berufungsgericht die Klage oder die Berufung zurück, entscheidet es gleichsam als erste Instanz. Ein Rekurs dagegen unterliegt daher nicht den sonstigen Beschränkungen.
Ein Rekurs gegen die Zurückweisung von Klage oder Berufung durch das Berufungsgericht ist auch bei geringem Wert des Entscheidungsgegenstandes zulässig. Es muss dafür auch keine erhebliche Rechtsfrage vorliegen. Die sonst geltende Wertgrenze gilt für solche Beschlüsse nicht.
Für die Zulässigkeit eines Rekurses gegen die Zurückweisung von Klage oder Berufung ist die Höhe des Entscheidungsgegenstandes ohne Bedeutung. Der Wert entscheidet hier also nicht.
Erst dann, wenn es keinen Hauptanspruch mehr gibt. Das ist der Fall, wenn die Sache selbst schon durch Zahlung, Verzicht oder Anerkenntnis erledigt ist. Solange der Hauptanspruch besteht, gehören die Kosten in das Verfahren darüber.
Ein uneingeschränkter Rekurs steht nur zu, wenn sich das Berufungsgericht erstmals mit dem Grund befasst hat, der zur Zurückweisung Ihrer Klage geführt hat. War dieses Hindernis schon in erster Instanz Gegenstand des Verfahrens, gelten die üblichen Beschränkungen für Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof.
Kosten eines Rechtsanwalts für das außergerichtliche Eintreiben einer Forderung können Sie nicht mit einer eigenen Klage geltend machen, solange sie zur Hauptforderung gehören. Sie sind im Kostenverzeichnis des Prozesses anzuführen. Ein Wahlrecht zwischen beiden Wegen besteht nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Zell am See, 22.05.2025, 15 C 87/24a-38
- Landesgericht Salzburg als Berufungsgericht, 20.11.2025, 53 R 224/25k-44
Zitierte Paragrafen
EO § 353 EO § 74 JN § 40a ZPO § 519
Entscheidungstext
43 Absätze, 12.307 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
14.04.2026
Geschäftszahl
5Ob196/25x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*, vertreten durch die Pallauf & Partner Rechtsanwälte OG in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. E*, 2. E*, beide wohnhaft in *, beide vertreten durch die Dr. Schartner § Mag. Kofler Rechtsanwälte GmbH in Altenmarkt, wegen 3.939,18 EUR und Feststellung (Rekursstreitwert 3.003,18 EUR) über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 20. November 2025, GZ 53 R 224/25k-44, mit dem aus Anlass der Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Zell am See vom 22. Mai 2025, GZ 15 C 87/24a-38, im Umfang von 3.003,18 EUR sA als nichtig aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
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