Kann ich die Entscheidung über den Kostenvorschuss weiter bekämpfen?
betrifft Schuldner, Gläubiger, Verpflichtete
Nein. Trägt Ihnen das Gericht auf, die Kosten für eine Ersatzvornahme im Voraus zu zahlen, und hat das Gericht zweiter Instanz darüber entschieden, ist der Rechtszug beendet. Das ist eine Kostenentscheidung und kann nicht weiter angefochten werden. Die Kosten der Ersatzvornahme selbst zählen zu den Kosten der Exekution.
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Ständige Rechtsprechung seit 1954, zuletzt bestätigt am 14.04.2026 (19 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1954)
Der Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz über die der verpflichteten Partei zur Vorauszahlung gemäß § 353 Abs 2 EO auferlegten Kosten betrifft eine Kostenentscheidung, die gemäß § 528 ZPO und § 78 EO einer weiteren Anfechtung nicht unterliegt. (bereits SZ 5/27).
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Kosten der Vornahme vertretbarer Handlungen oder der Wiederherstellung des früheren Zustandes auf Grund einer der betreibenden Partei gemäß § 353 oder § 356 EO erteilten Ermächtigung stellen einen zur Exekutionsführung erforderlichen Aufwand dar, sie sind daher Exekutionskosten.OGH 3 Ob 77/69, 20.08.1969
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0004762 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 19.
- OGH 5 Ob 196/25x, 14.04.2026, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 353 · Erwirkung vertretbarer Handlungen
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 528
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