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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 22.05.2024 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 7 Ob 28/24d

Worum es ging: Kann ich eine Gegenforderung erst gegen die Exekution einwenden?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Sie können sich gegen die Vollstreckung mit einer Klage wehren und dabei auch Gegenforderungen einwenden. Voraussetzung ist, dass Sie diese Forderungen im ursprünglichen Verfahren noch nicht geltend machen konnten.

Mit der Klage gegen den betriebenen Anspruch können Sie nur geltend machen, dass dieser nachträglich weggefallen ist. Dass der Titel selbst nicht wirksam zustande gekommen ist, gehört nicht in dieses Verfahren; dafür gibt es eine eigene Klage, die auch noch nach Bewilligung der Exekution möglich ist.

Ihre Klage ist schlüssig, wenn sich das, was Sie fordern, rechtlich schon aus den Tatsachen ableiten lässt, die Sie zur Begründung vorbringen. Es kommt also darauf an, ob Ihr Vorbringen den geforderten Anspruch überhaupt tragen kann.

Eine unrichtige oder fehlerhafte Bezeichnung einer Partei ist von Amts wegen zu berichtigen. Auch das Rechtsmittelgericht hat das von sich aus zu tun.

Wenn Sie Leistungen aus Ihrer Versicherung verlangen, müssen Sie beweisen, dass ein Versicherungsfall vorliegt. Das ergibt sich aus der allgemeinen Beschreibung des versicherten Risikos.

Als Rechtsmittel gelten nur Behelfe im Verfahren, mit denen sich eine fehlerhafte gerichtliche Entscheidung beseitigen lässt, sei es über die höhere Instanz oder auf andere Weise. Materielle Ansprüche, etwa eine Klage gegen einen Mitschädiger, zählen nicht dazu.

Der Begriff Rechtsmittel ist weit zu verstehen. Auch Einwendungen gegen eine Schätzung gelten als Rechtsmittel im Sinn dieser Bestimmung.

Wenn Sie eine Leistung aus Ihrer Versicherung fordern, müssen Sie beweisen, dass der Versicherungsfall überhaupt eingetreten ist. Dieser Nachweis ist die Grundlage Ihres Anspruchs.

Bei der Frage, ob Ihr Vorhaben Aussicht auf Erfolg hat, darf die Rechtsschutzversicherung keinen strengen Maßstab anlegen. Es reicht also nicht, dass der Ausgang zweifelhaft erscheint.

Als Rechtsmittel gelten hier nur Behelfe im Verfahren, mit denen gegen Entscheidungen von Gerichten oder anderen Behörden Abhilfe gesucht werden kann. Andere Schritte fallen nicht darunter.

Für die Frage, ob Ihr Vorhaben Aussicht auf Erfolg hat, gelten dieselben Maßstäbe wie bei der staatlichen Verfahrenshilfe. Es kommt darauf an, ob die Sache offenbar aussichtslos ist. Das ist sie nur, wenn sich schon ohne nähere Prüfung Ihrer Argumente und Beweise sagen lässt, dass Sie nicht durchdringen werden, etwa weil Ihr Vorbringen nicht schlüssig ist oder Ihnen die Beweise dauerhaft fehlen.

Offenbar aussichtslos ist ein Vorhaben nur dann, wenn sich schon ohne nähere Prüfung Ihrer Argumente und Beweise sagen lässt, dass es erfolglos bleiben wird. Das ist etwa der Fall, wenn Ihr Vorbringen nicht schlüssig ist oder Ihnen die Beweise dauerhaft fehlen. Eine nicht ganz entfernte Möglichkeit des Erfolgs genügt dagegen bereits.

Ansprüche wegen Fehlern von Behörden oder Gerichten zählen allgemein zu den Schadenersatzansprüchen aus gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts. Sie fallen daher unter diesen Bereich des Rechtsschutzes.

Nein. Hängt der Ausgang Ihres Prozesses bei unklarer Gesetzeslage von einer bisher ungelösten Rechtsfrage ab, rechtfertigt das keine Ablehnung wegen fehlender Erfolgsaussicht. Die Versicherung darf im Streit über die Deckung auch die Beweise nicht vorwegnehmen, sondern muss nach dem damals vorliegenden Material eine Prognose stellen. Bei klarer Rechtslage kann sie dagegen ablehnen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

EO § 294 EO § 35 ZPO § 43 ZPO § 510 ZPO § 63

Entscheidungstext

101 Absätze, 20.113 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.05.2024

Geschäftszahl

7Ob28/24d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. R*, Rechtsanwalt, *, gegen die beklagte Partei E* AG, *, vertreten durch Themer, Toth & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 107 EUR und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 16. August 2023, GZ 50 R 48/23z-37, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 31. Jänner 2023, GZ 10 C 204/21d-27, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

I. Die Bezeichnung der beklagten Partei wird wie aus dem Kopf dieser Entscheidung ersichtlich berichtigt.

II. Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Das Urteil des Berufungsgerichts wird dahin abgeändert, dass es – unter Einschluss des bereits rechtskräftig entschiedenen Teils (Pkt 4. und 5.) – insgesamt lautet:

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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