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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 18.03.2024 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 9 ObA 7/24f

Worum es ging: Darf ich im Exekutionsverfahren neue Tatsachen nachreichen?

Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Auch im Exekutionsverfahren gilt für den Rekurs das Neuerungsverbot. Sie können also in diesem Rechtsmittel keine neuen Tatsachen und Beweise mehr vorbringen.

Ja. Auch im Rekursverfahren dürfen Sie keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorbringen. Ausgenommen sind Umstände, die das Gericht ohnehin von Amts wegen beachten muss, etwa die Voraussetzungen für das Verfahren selbst.

Wenn Sie eine falsche rechtliche Beurteilung geltend machen, müssen Sie von den Tatsachen ausgehen, die das Gericht festgestellt hat, und daran den Irrtum aufzeigen. Stützen Sie sich auf einen anderen Sachverhalt, kann das Urteil rechtlich nicht überprüft werden.

Sie müssen darlegen, warum die rechtliche Beurteilung unrichtig ist, und dabei vom festgestellten Sachverhalt ausgehen. Fehlt diese Darlegung, ist Ihre Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Das Gericht behandelt sie dann nicht.

Hat das Rekursgericht über ein Rechtsmittel entschieden, das gesondert gar nicht zulässig war, können Sie dagegen an den Obersten Gerichtshof herantreten. Dieser ändert die Entscheidung ab und weist das Rechtsmittel gegen die erstinstanzliche Entscheidung zurück.

Das Verbot, im Rechtsmittel Neues vorzubringen, betrifft nur das, was die Parteien selbst geltend machen. Umstände, die das Gericht von sich aus beachten muss, sind davon nicht erfasst. Dazu gehört die Frage, ob der Rechtsweg überhaupt zulässig ist.

Das Gericht prüft nicht von sich aus, ob Sie als Zeuge ein Recht haben, die Aussage zu verweigern. Es ist allein Ihre Sache, die Gründe dafür vorzubringen.

Ja. Neues Vorbringen ist im Rechtsmittelverfahren zwar grundsätzlich ausgeschlossen. Das gilt aber nicht für Umstände, die das Gericht ohnehin von sich aus zu beachten hat, etwa die Zulässigkeit des Rechtswegs oder die Zuständigkeit.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 321 ZPO § 323 ZPO § 325 ZPO § 349 ZPO § 482 ZPO § 502 ZPO § 528

Entscheidungstext

35 Absätze, 6.496 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.03.2024

Geschäftszahl

9ObA7/24f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer und Dr. Hargassner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dipl.-Tzt. M*, vertreten durch Puttinger Vogl Rechtsanwälte OG in Ried im Innkreis, gegen die beklagte Partei Dr. med. vet. P*, vertreten durch Dr. Manfred Harrer, Rechtsanwalt in Linz, wegen 28.535,23 EUR sA, hier wegen Aussageverweigerung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei und der Zeugin Dr. H*, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. Dezember 2023, GZ 12 Ra 59/23t-58, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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