Kann ich beim Rekurs neue Tatsachen nachreichen?
betrifft Mieter, Vermieter, Antragsteller
Auch im besonderen gerichtlichen Verfahren in Mietsachen dürfen Sie im Rechtsmittel keine neuen Tatsachen und Beweise mehr vorbringen. Was Sie vorbringen wollen, müssen Sie schon in erster Instanz sagen.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 18.12.2025 (25 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Auch im besonderen Außerstreitverfahren nach § 37 MRG gilt das Neuerungsverbot.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Beschlussanfechtung nach dem WEG 2002.OGH 5 Ob 63/17a, 27.06.2017
- Im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren gilt das Neuerungsverbot ausnahmslos.OGH 5 Ob 186/08a, 09.09.2008
- Die Behauptung der mangelnden Aktivlegitimation und Passivlegitimation ist eine im Rekursverfahren unzulässige Neuerung; auf einen diesbezüglichen Einwand könnte in höherer Instanz nur Bedacht genommen werden, wenn bereits in erster Instanz entsprechendes Tatsachenvorbringen und Beweisvorbringen erstattet wurde, daran ändert auch der Umstand nichts, dass tatsächlich ein weiteres Verfahren anhängig ist, in dem der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner seine Anerkennung als Hauptmieter begehrt; mit einer besonderen Amtspflicht des Gerichtes, die Ergebnisse dieses Verfahrens abzuwarten, lässt sich daher das prinzipiell geltende Neuerungsverbot nicht außer Kraft setzen.OGH 5 Ob 2002/96i, 14.05.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0070485 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 25.
- OGH 5 Ob 78/25v, 18.12.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 142/24d, 14.11.2024, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 128/23v, 12.03.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 5/22d, 21.04.2022
- OGH 5 Ob 23/22a, 03.03.2022
- OGH 5 Ob 161/21v, 21.02.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 27/21p, 31.01.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 141/21b, 23.09.2021, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 142/21z, 16.09.2021, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 56/21b, 20.05.2021, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 37 · Entscheidungen im Verfahren außer Streitsachen
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 52 · Wohnungseigentumsrechtliches Außerstreitverfahren
Verwandte Fragen
Verfahrensrecht · Neues Vorbringen im Rekurs bei Mietsachen
Verfahrensrecht · Neuerungsverbot im Rekursverfahren
Verfahrensrecht · Grenzen neuen Vorbringens im Rekurs
Verfahrensrecht · Neues Vorbringen im Rechtsmittel
Verfahrensrecht · Neue Tatsachen im Rechtsmittel