Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 3 Ob 90/26w
Worum es ging: Kann ich nur wegen der Kosten ein Rechtsmittel erheben?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Ist die Hauptsache für Sie erledigt, können Sie ein Rechtsmittel nicht allein deshalb erheben, weil Sie mit der Kostenentscheidung unzufrieden sind. Das Interesse an besseren Kosten ersetzt das fehlende Interesse an der Sache selbst nicht.
Ein Rechtsmittel steht Ihnen nur zu, wenn die Entscheidung in Ihre eigenen geschützten Rechte eingreift. Wer davon nicht betroffen ist, kann sie nicht bekämpfen.
Hat das Rekursgericht die Entscheidung zur Gänze bestätigt, ist im Exekutionsverfahren kein weiteres Rechtsmittel mehr möglich. Nur in wenigen ausdrücklich genannten Ausnahmefällen gilt etwas anderes. Auch beim Antrag auf Aufschiebung der Räumung zum Schutz eines Scheinuntermieters bleibt es bei dieser Sperre.
Ein Rechtsmittel setzt voraus, dass Ihnen die Entscheidung tatsächlich schadet, Sie also Rechtsschutz dagegen brauchen. Wurde etwa das Rechtsmittel der Gegenseite zurückgewiesen, sind Sie dadurch nicht benachteiligt und können dagegen nichts unternehmen.
Es genügt nicht immer, dass die Entscheidung von Ihrem Antrag abweicht. Ihr Rechtsmittel wird trotzdem zurückgewiesen, wenn Ihre Rechtsstellung durch die Entscheidung in Wahrheit nicht verschlechtert wird.
Ein Rechtsmittel ist nur zulässig, wenn Sie es zur Wahrung Ihrer Rechte auch tatsächlich brauchen. Fehlt dieses Bedürfnis, wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.
Sie können eine Entscheidung nur bekämpfen, wenn sie von dem abweicht, was Sie beantragt haben, und zwar zu Ihrem Nachteil. Sonst fehlt Ihnen die Berechtigung zum Rechtsmittel.
Wurde über mehrere Begehren entschieden, die inhaltlich zusammengehören, und wurde die Entscheidung nur zum Teil bestätigt, dürfen Sie auch den bestätigten Teil bekämpfen.
Weist ein Gericht Ihr Rechtsmittel zurück, prüft es aber trotzdem den Inhalt, so gilt sein Beschluss als Entscheidung in der Sache. Der zurückweisende Teil bleibt dann ohne Bedeutung.
Dann wird jede Sache für sich beurteilt. Haben beide Gerichte über einen dieser Punkte gleich entschieden, können Sie in diesem Punkt nicht mehr weitergehen. Dass Sie beim anderen Punkt Erfolg hatten, ändert daran nichts.
Weist das Rechtsmittelgericht Ihr Rechtsmittel zurück, können Sie dagegen nur unter engen Voraussetzungen weiter vorgehen. Es muss eine bedeutsame Rechtsfrage vorliegen und der Wert des Streitgegenstandes muss über der gesetzlichen Grenze liegen.
Ja, Sie können dagegen vorgehen. Seit 2024 gilt dieses Rechtsmittel aber als Revisionsrekurs: Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit nur, wenn eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zu klären ist. Bis dahin stand der Rechtssatz dafür, dass ein solches Rechtsmittel ohne diese zusätzliche Hürde zulässig ist.
Sie dürfen einen Beschluss bekämpfen, wenn Sie behaupten, dass er unmittelbar in Ihre rechtlich geschützten Interessen eingreift. Es muss also nachteilig in Ihre Rechte eingegriffen werden.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Eisenstadt, 22.12.2025, 27 Cg 18/25b-23
- Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht, 28.04.2026, 4 R 7/26t-31
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
02.06.2026
Geschäftszahl
3Ob90/26w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C* s.r.o., *, Slowakei, vertreten durch Mag. Sebastian Kellermayr, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei I* GmbH, *, vertreten durch Mag. Ralph Kilches, Rechtsanwalt in Wien, wegen 264.742 EUR sA, über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 28. April 2026, GZ 4 R 7/26t-31, mit dem der Rekurs der beklagten Partei teilweise zurückgewiesen und im Übrigen der Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 22. Dezember 2025, GZ 27 Cg 18/25b-23, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Der Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen die Bestätigung des Spruchpunkts II. der Entscheidung des Erstgerichts sowie gegen den Kostenpunkt (Spruchpunkt IV. der Entscheidung des Erstgerichts) richtet, als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.
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