Kann ich klagen, obwohl ein anderer schon geklagt hat?
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Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 23.10.2018 (28 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1986)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das Vorliegen eines Unterlassungstitels aus einem anderen Verbandsverfahren nach §§ 28, 29 KSchG beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht.OGH 4 Ob 179/18d, 23.10.2018
- Auch für einen Unterlassungsanspruch nach ABGB ist daran festzuhalten, dass das Vorgehen gegen einen von mehreren Unterlassungsschuldnern nicht das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage gegen einen anderen mittelbaren Störer oder den unmittelbaren Störer beseitigt.OGH 6 Ob 200/13z, 13.03.2014
- Maßgebend ist, ob sich der zugunsten einer anderen Person bestehende Titel zur Abstellung des gesamten im späteren Verfahren behaupteten Verfahrens eignet.OGH 4 Ob 165/10h, 05.10.2010
- Hier: Die Konzernmutter der Klägerin verfügt über einen im Kern gleichlautenden Exekutionstitel.OGH 4 Ob 131/10h, 31.08.2010
- Dabei lässt nur das Vorliegen eines Titels, nicht schon ein anhängiges Verfahren das Rechtsschutzinteresse entfallen.OGH 4 Ob 171/08p, 18.11.2008
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- Hier: Rechtsschutzinteresse verneint, weil der Kanzleikollege des Klägers bereits über einen rechtskräftigen Titel verfügt.OGH 4 Ob 42/07s, 20.03.2007
- Hier: Rechtsschutzbedürfnis eines Anwalts verneint, weil die Vorarlberger Rechtsanwaltskammer bereits einen im Wesentlichen gleichlautenden Unterlassungstitel erwirkt hat, auf dessen Grundlage sie auch Exekution führt.OGH 4 Ob 241/06d, 19.12.2006
- Wird im zweiten Verfahren ein Sachverhalt behauptet, der über den im ersten Verfahren geltend gemachten Sachverhalt hinausgeht und der, für sich allein genommen, das Sicherungsbegehren zu begründen vermag, dann ist der Rechtsschutz des zweiten Klägers durch die einstweilige Verfügung nicht vollständig gewahrt.OGH 4 Ob 56/93, 08.06.1993
- Ob zwischen den jeweils Klageberechtigten solche tatsächlichen und/oder rechtlichen Bindungen bestehen, entscheiden immer die Umstände des Einzelfalls. Schon die Verflechtung mehrere Unternehmen in einem Konzern und die Tatsache, dass solche Unternehmen schon bisher gemeinsam vorgegangen sind, kann nach der Lebenserfahrung den Schluss zulassen, dass die eine Gesellschaft tatsächlich auch das Interesse der anderen vollwertig wahren werden.OGH 4 Ob 163/90, 04.12.1990
- Das Interesse der Klägerin, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um ein ihrer Meinung nach wettbewerbswidriges Verhalten eines Mitbewerbers zu unterbinden, und sich nicht damit zu begnügen, den Prozesserfolg einer anderen, wenngleich mit ihr in einem Naheverhältnis stehenden Partei abzuwarten, kann nicht als das Interesse der Beklagten, sich Prozesskosten zu ersparen; allein darin liegt aber der Nachteil der Beklagten, wenn sie wegen desselben Verstoßes von mehreren Parteien in Anspruch genommen wird.OGH 4 Ob 129/90, 09.10.1990
- Nach abermaliger Prüfung kann jedoch die Auffassung, wonach der Fall, dass eine in dem näher beschriebenen Naheverhältnis zum Kläger stehende Person schon über einen entsprechenden Unterlassungstitel verfügt, jenem gleichzustellen sei, in dem sie "erst dabei ist, sich einen Titel zu verschaffen", nicht aufrechterhalten werden.OGH 4 Ob 5/90, 20.02.1990
- Sind mehrere Unternehmen von einer herabsetzenden Tatsachenmitteilung im Sinne § 7 UWG betroffen, dann kann es ihnen nicht verwehrt werden, ihre Ansprüche gesondert geltend zu machen.OGH 4 Ob 128/89, 10.10.1989
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0079356 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 28.
- OGH 4 Ob 179/18d, 23.10.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Haben Sie mit einer einstweiligen Verfügung bereits einen Titel, aus dem Sie das Unterlassen erzwingen können, fehlt Ihnen für eine neuerliche Klage auf dasselbe Unterlassen das Rechtsschutzbedürfnis. Auch ein damit verbundener Sicherungsantrag hat dann keinen Erfolg.
Nein. Eine Unterlassungspflicht können Sie nur einklagen, solange die Gefahr besteht, dass wieder zuwidergehandelt wird. Diese Gefahr muss konkret und real sein, es muss also mit einiger Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen sein; beurteilt wird das nach dem Stand am Schluss der Verhandlung erster Instanz. Wer den Anspruch vorbehaltlos anerkennt, erkennt damit auch die Wiederholungsgefahr an.