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Kann ich klagen, obwohl ein anderer schon geklagt hat?

günstig für Kläger betrifft Unternehmer, Mitbewerber, Verbände, Kläger
Ja. Sie müssen nicht abwarten, ob ein anderer Berechtigter wegen desselben Verhaltens zum Ziel kommt, und Ihr Interesse fällt auch dann nicht weg, wenn ein anderer bereits einen Unterlassungstitel erwirkt hat. Es fehlt nur dann, wenn Sie mit dieser Person so eng verbunden sind, dass sie Ihre Interessen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit voll wahrt.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 23.10.2018 (28 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1986)

Der nach § 14 UWG Klageberechtigte braucht regelmäßig nicht abzuwarten, ob ein anderer Berechtigter mit einer auf Grund desselben Sachverhaltes erhobenen Unterlassungsklage zum Ziel kommt; sein Rechtsschutzbedürfnis fällt auch nicht allein dadurch weg, dass andere Mitbewerber oder Verbände bereits einen Exekutionstitel auf Unterlassung der in Rede stehenden Wettbewerbshandlung erwirkt haben. Dieses Interesse könnte vielmehr nur dann verneint werden, wenn im Einzelfall zwischen verschiedenen Klageberechtigten solche tatsächliche oder rechtliche Bindungen bestehen, dass nach der Lebenserfahrung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, das schutzwürdige Interessen eines Klageberechtigten werde durch eine andere, natürliche oder juristische Person, die schon über einen entsprechenden Unterlassungstitel verfügt oder gerade dabei ist, sich einen solchen zu verschaffen, vollwertig gewahrt.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

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Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0079356 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 28.

Im Gesetz

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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Beklagter Neuerliche Unterlassungsklage trotz einstweiliger Verfügung

Haben Sie mit einer einstweiligen Verfügung bereits einen Titel, aus dem Sie das Unterlassen erzwingen können, fehlt Ihnen für eine neuerliche Klage auf dasselbe Unterlassen das Rechtsschutzbedürfnis. Auch ein damit verbundener Sicherungsantrag hat dann keinen Erfolg.

günstig für Beklagter Wiederholungsgefahr beim Unterlassungsanspruch

Nein. Eine Unterlassungspflicht können Sie nur einklagen, solange die Gefahr besteht, dass wieder zuwidergehandelt wird. Diese Gefahr muss konkret und real sein, es muss also mit einiger Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen sein; beurteilt wird das nach dem Stand am Schluss der Verhandlung erster Instanz. Wer den Anspruch vorbehaltlos anerkennt, erkennt damit auch die Wiederholungsgefahr an.

Verwandte Fragen

Verfahrensrecht · Eigene Klage neben fremdem Verfahren
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Wettbewerb · Klagerecht trotz eigenen Verstoßes