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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 16.01.2020 · Fall aus Salzburg

OGH 5 Ob 148/19d

Worum es ging: Kann ein Grundstück trotz eingetragenem Übernahmsrecht der Kinder versteigert werden?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Ist im Grundbuch eingetragen, dass das Grundstück einem der Kinder zu übergeben oder zu hinterlassen ist, wirkt das zumindest wie ein Verbot, es zu veräußern. Nur so lässt sich der Wille der Beteiligten überhaupt erreichen. Eine Zwangsversteigerung wird deshalb nicht bewilligt.

Nur eingeschränkt. Ohne Zustimmung der Nacherben kann in dieses Vermögen nur wegen Schulden des Nachlasses vollstreckt werden, weil das Erbschaftsvermögen dadurch nicht verringert wird. Der Titel muss noch gegen den Erblasser oder die Verlassenschaft erwirkt worden sein.

Nein. Soll Ihnen etwas erst später zufallen und tritt dieser Fall ein, wird das Verlassenschaftsverfahren nach dem ursprünglichen Verstorbenen nicht fortgesetzt. Sie haben in diesem Fall nur einen Anspruch gegen den belasteten Erben auf Herausgabe.

Nur eingeschränkt. Ist ein Nacherbe bestimmt, brauchen Sie für einen Verkauf oder eine Belastung die Zustimmung aller in Betracht kommenden Nacherben oder die Genehmigung des Gerichts. Für noch nicht geborene Nachkommen muss der bestellte Kurator zustimmen, und er wiederum braucht dafür die Genehmigung des Gerichts.

Man kann sich vertraglich verpflichten, eine Liegenschaft nur einer bestimmten Person zu übertragen oder zu hinterlassen. Diese Beschränkung des Eigentums wird im Grundbuch eingetragen. Sie wirkt ähnlich wie eine im Testament angeordnete Nacherbschaft.

Ja. Ordnet der Verstorbene an, dass der Erbe das dann noch vorhandene Vermögen bestimmten weiteren Personen zuwenden soll, liegt eine Nacherbschaft auf den Überrest vor. Diese Beschränkung ist im Grundbuch einzutragen.

Ja. Auch wenn der Erbe das Vermögen verbrauchen darf und nur der Überrest an die Nachfolger fällt, darf die Beschränkung im Grundbuch angemerkt werden. Diese Anmerkung ist ausdrücklich zulässig.

Ist angeordnet, dass nach Ihnen eine andere Person erben soll, sind Sie zwar Eigentümer, aber nur für begrenzte Zeit. Ihre Stellung kommt der eines Nutznießers nahe. Nur wenn angeordnet ist, dass der Nächste bloß das bekommt, was übrig bleibt, fallen diese Beschränkungen weg.

Ja. Sind Sie als Nacherbe eingesetzt, haben Sie schon mit dem ersten Erbfall ein Recht, das Sie verkaufen und vererben können. Das Eigentum ist zwischen Vorerben und Nacherben so aufgeteilt, dass beide zusammen die Stellung eines vollen Eigentümers haben. Eine Aufteilung wie unter Miteigentümern können Sie aber nicht verlangen.

Wenn angeordnet ist, dass der Nacherbe nur das Übriggebliebene bekommt, darf der Vorerbe zu Lebzeiten frei darüber verfügen. Der Nacherbe erhält dann nur, was bei Eintritt der Nacherbfolge noch vorhanden ist. Nur eine Verfügung, die sittenwidriger Missbrauch wäre, ist unzulässig und macht schadenersatzpflichtig; darüber entscheidet aber nicht das Verlassenschaftsgericht.

Ja. Sie können vertraglich festlegen, dass eine Liegenschaft später an eine bestimmte Person fällt, etwa an Sie zurück, wenn der Beschenkte vor Ihnen stirbt. Ein solches Recht wird ähnlich behandelt wie eine entsprechende Anordnung in einem Testament und kann im Grundbuch angemerkt werden.

Das Grundbuchsgericht weist das Gesuch schon dann ab, wenn begründete Bedenken bestehen, ob der Eigentümer frei verfügen darf. Eine angemerkte Nacherbschaft ist eine solche Beschränkung. Ergibt sich aus Einantwortung und Grundbuch keine Beschränkung, etwa bei einer Nacherbschaft auf den Überrest, bestehen dagegen keine Bedenken.

Nicht wirksam. Übertragungen oder Belastungen, die die Rechte des Nacherben beeinträchtigen, sind ohne Genehmigung des Gerichts oder Zustimmung aller Nacherben nichtig, und zwar auch gegenüber Dritten. Der zugrunde liegende Vertrag selbst bleibt aber gültig.

Es genügt, wenn das Eigentumsrecht des Vorerben mit dem Beisatz eingetragen wird, dass es durch die angeordnete Nacherbschaft auf den Überrest beschränkt ist. Eine zusätzliche gesonderte Anmerkung dieser Beschränkung ist nicht nötig, weil die Rechte des Vorerben damit ausreichend gewahrt sind.

Nein. Das Grundbuchsgericht darf eine undeutliche Urkunde nicht auslegen und nicht zwischen mehreren möglichen Bedeutungen wählen. Bleiben Zweifel bestehen, wird Ihr Antrag abgewiesen. Erlaubt sind nur ganz unmittelbare logische Schlüsse aus dem Wortlaut.

Nein. Eine Anmerkung ist nur möglich, wenn ein Gesetz sie ausdrücklich vorsieht und auch ihre Wirkungen regelt. Anmerkungen, die kein Gesetz kennt, sind unzulässig und können auch keine Rechte begründen.

Nein. Eine Anmerkung macht nur eine Tatsache öffentlich, aus der sich Rechtsfolgen ergeben können. Ein eigenes Recht an der Liegenschaft verschafft sie Ihnen nicht. Welche Wirkung sie hat, muss zudem im Gesetz geregelt sein.

Nur anhand der vorgelegten Urkunden. Ihr Begehren muss sich aus deren Inhalt ergeben, und zwar in der Form wie im Inhalt zweifelsfrei. Zeugen oder andere Beweise gibt es im Grundbuchsverfahren nicht; was sich nicht aus Urkunden ergibt, muss im ordentlichen Prozess geklärt werden.

Vereinbarte Besitznachfolgerechte werden im Grundbuch angemerkt. Weil sie einer Nacherbschaft rechtsähnlich sind, folgt der Oberste Gerichtshof dieser Form und beschränkt nicht das eingetragene Eigentumsrecht selbst. Ihre Eintragung wird trotz Kritik in der Lehre zugelassen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 242 ABGB § 608 ABGB § 609 ABGB § 613 ABGB § 652 AußStrG § 178 GBG 1955 § 20 GBG 1955 § 94

Entscheidungstext

78 Absätze, 20.382 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

16.01.2020

Geschäftszahl

5Ob148/19d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache des Antragstellers Mag. J* P*, geboren am*, vertreten durch Dr. Anton Bonimaier, öffentlicher Notar in Zell am See, wegen Grundbuchshandlungen ob den Liegenschaften EZ * und *, je KG * und EZ * KG *, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 10. Juli 2019, AZ 53 R 88/19a, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau vom 5. März 2019, TZ 828/2019, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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