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Exekutionsordnung · Fassung ab 01.07.2021

EO § 87

Verteilung § 87. (1)Zur Verteilung des Erlöses ist vom Exekutionsgericht von Amts wegen eine Verteilungstagsatzung anzuberaumen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Der Termin ist mit Edikt bekannt zu machen. Zur Tagsatzung sind der Verpflichtete und alle aus den Akten ersichtlichen, noch nicht vollständig befriedigten Gläubiger zu laden. (2)Das Exekutionsgericht hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, bei der Verteilung der bei einer Zwangsverwaltung erzielten Erträgnisse nach den Bestimmungen über die Zwangsverwaltung von Liegenschaften, bei der Verteilung des Erlöses aus der Verwertung nach den Bestimmungen über die Exekution auf bewegliche Sachen vorzugehen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nur wenn der aus dem Verbot Berechtigte zustimmt. Diese Zustimmung kann auch durch ein rechtskräftiges Urteil ersetzt werden, mit dem er zur Zustimmung oder zur Duldung verpflichtet wird. Ob eine solche Pflicht besteht, muss im Prozess geklärt werden, nicht im Grundbuchverfahren.

Das ergibt sich aus dem jeweiligen Gesetz und aus dessen Zweck. Ein Gesetz kann den Verkauf ganz verbieten, nur eine bestimmte Art des Verkaufs verbieten, ihn an Bedingungen knüpfen oder von der Genehmigung einer Behörde abhängig machen.

Nein. Wird zu einem geförderten Wohnbaudarlehen behördlich ein Verbot eingetragen, die Liegenschaft zu verkaufen oder zu belasten, verhindert dieses Verbot während der Laufzeit des Darlehens jede Art der Veräußerung. Auch eine Zwangsversteigerung ist damit ausgeschlossen.

Nur eingeschränkt. Ohne Zustimmung der Nacherben kann in dieses Vermögen nur wegen Schulden des Nachlasses vollstreckt werden, weil das Erbschaftsvermögen dadurch nicht verringert wird. Der Titel muss noch gegen den Erblasser oder die Verlassenschaft erwirkt worden sein.

Ja. Ein vertraglich vereinbartes Veräußerungsverbot verhindert die Zwangsversteigerung der Liegenschaft. Dieser Schutz gilt aber nur so lange, wie das Verbot besteht.

Nein. Ein im Grundbuch eingetragenes Verbot, zu verkaufen oder zu belasten, sperrt das Grundbuch grundsätzlich für alle davon erfassten Eintragungen, auch für ein zwangsweise begründetes Pfandrecht. Etwas anderes gilt nur, wenn die begünstigte Person zustimmt oder für die Forderung ein gesetzliches Pfandrecht besteht.

Nein. Ist im Grundbuch eingetragen, dass die Liegenschaft später an Nacherben fallen soll, kann ohne deren ausdrückliche Zustimmung kein Pfandrecht eingetragen werden. Das gilt für vertragliche wie für zwangsweise Pfandrechte und ebenso für die Zwangsversteigerung.

Ja. Die nachträgliche Eintragung eines Pfandrechts ist im Kern nichts anderes als eine neue zwangsweise Begründung eines Pfandrechts. Ihre Voraussetzungen werden deshalb eigenständig geprüft, unabhängig davon, ob die Anmerkung des Versteigerungsverfahrens zulässig war.

Das Grundbuchsgericht. Bewilligt ein anderes Gericht die Eintragung eines Pfandrechts, muss es den Stand des Grundbuchs nicht prüfen. Erst das Grundbuchsgericht entscheidet, ob die Eintragung nach dem Buchstand durchführbar ist, und lehnt den Vollzug ab, wenn ein Hindernis besteht.

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