Schützt das Verbot aus der Wohnbauförderung vor der Zwangsversteigerung?
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Ständige Rechtsprechung seit 1963, zuletzt bestätigt am 18.07.2018 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1963)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier Veräußerungsverbot nach § 53 Stmk WFG 1993.OGH 3 Ob 112/12k, 08.08.2012
- Das gilt auch nach Inkrafttreten des WFG 1984.OGH 3 Ob 123/87, 28.10.1987
- Das gilt auch für das in dem § 26 WBFG 1954 vergleichbaren § 22 WBFG 1968 normierten Veräußerungsverbot.OGH 3 Ob 112/84, 08.10.1984
- Bundes-Wohn- und SiedlungsfondsOGH 3 Ob 33/78, 29.03.1978
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0002683 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 13.
- OGH 5 Ob 45/18f, 18.07.2018, Fall aus Vorarlberg
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 364c
- Exekutionsordnung (EO) § 133 · Exekutionsantrag
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wird die versprochene Leistung nach dem Vertragsabschluss unerlaubt, etwa weil eine baurechtlich erforderliche Genehmigung versagt wird, ist sie nachträglich rechtlich unmöglich geworden. Die Regeln über den Untergang der Sache gelten für jede Art der Unmöglichkeit, nicht nur für die Außerverkehrssetzung. Die Unmöglichkeit beweisen muss der Schuldner.
Nein. Ist zu Ihren Gunsten ein Veräußerungs- und Belastungsverbot eingetragen und wird über Ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet, bleiben die Rechte daraus in Ihrer freien Verfügung. Der Insolvenzverwalter kann daher keine Erklärung abgeben, mit der das Verbot gelöscht wird.