Kann mein gefördertes Haus trotz Verbot versteigert werden?
günstig für Liegenschaftseigentümer betrifft Liegenschaftseigentümer, Darlehensnehmer, Gläubiger
Nein. Wird zu einem geförderten Wohnbaudarlehen behördlich ein Verbot eingetragen, die Liegenschaft zu verkaufen oder zu belasten, verhindert dieses Verbot während der Laufzeit des Darlehens jede Art der Veräußerung. Auch eine Zwangsversteigerung ist damit ausgeschlossen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 18.07.2018 (3 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1975)
Das bescheidmäßig eingeräumte Belastungs- und Veräußerungsverbot nach § 6 TirLSG hindert während der Darlehenslaufzeit jede Veräußerungsart, auch die Zwangsversteigerung.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0002504 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 5 Ob 45/18f, 18.07.2018, Fall aus Vorarlberg
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 364c
- Exekutionsordnung (EO) § 87 · Verteilung
- EO § 133 · Exekutionsantrag
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