OGH 8 Ob 93/21s
Worum es ging: Muss ich meinen Rückgriff gegen den Mitschuldner mit Urkunden belegen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Wie viel Sie von einem Mitschuldner zurückverlangen können, richtet sich in erster Linie nach dem Verhältnis zwischen Ihnen; nur im Zweifel wird nach Köpfen geteilt. Diese Zweifelsregel ersetzt bei der Verteilung des Versteigerungserlöses den nötigen Nachweis durch Urkunden nicht.
Haften mehrere Personen gemeinsam, richtet sich der Ausgleich zwischen ihnen nach dem besonderen Verhältnis, das zwischen ihnen besteht. Dieses Verhältnis entscheidet, wer welchen Anteil endgültig trägt.
Haben Sie auf ausdrückliches Verlangen des anderen gearbeitet und ist der Zweck ohne Ihr Zutun weggefallen, steht Ihnen der angemessene Lohn samt vollem Ersatz Ihrer Geld- und Materialaufwendungen zu. Brechen Sie die Tätigkeit aus Gründen ab, die Ihnen nicht als unredliches Verhalten anzulasten sind, bekommen Sie nur so viel, wie dem anderen tatsächlich an Nutzen geblieben ist; er kann dann auch seinen Vertrauensschaden entgegenhalten. Vereiteln Sie den Erfolg treuwidrig, verlieren Sie den Anspruch ganz.
Nur wenn eine echte Gesamtschuld besteht. Der Rückgriff setzt voraus, dass beide Seiten aufgrund eines Vertrags oder des Gesetzes für dieselbe Schuld haften, sodass die Zahlung des einen zugleich als Zahlung des anderen wirkt. Das gilt nicht nur für vertragliche, sondern auch für gesetzliche Gesamtschulden.
Nein. Haben Sie eine vertragliche Regelung getroffen, können Sie sich nicht zusätzlich auf die Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung stützen. Verträge dürfen damit nicht nachträglich korrigiert werden, auch nicht bei einem Kalkulationsfehler.
Möglich, aber nur ausnahmsweise. Haben Sie den Zweck Ihrer Leistung selbst gegen Treu und Glauben vereitelt, können Sie sie nicht zurückfordern. Bloßes Verschulden am Ausbleiben der erwarteten Entwicklung genügt dafür nicht; den Vorwurf beweisen muss die Gegenseite.
Sind jene Umstände weggefallen, die nach Sinn und Zweck des Geschäfts die Grundlage Ihrer Leistung waren, können Sie das Geleistete zurückverlangen.
Nur dann, wenn Sie darin dargelegt haben, weshalb das Rechtsmittel unzulässig ist. Eine leere Floskel oder ein Zurückweisungsantrag ohne Begründung reicht nicht aus. Zeigen Sie die Unzulässigkeit dagegen auf, werden Ihnen die Kosten ersetzt, auch ohne ausdrücklichen Antrag.
Sie müssen eine Gegenforderung ebenso genau darlegen wie eine eigene Klage: woraus sie sich ergibt und in welcher Höhe sie besteht. Nur dann kann die Gegenseite dazu im Einzelnen Stellung nehmen. Ist ohnehin alles klar, etwa bei einer feststehenden Summe, sind keine weiteren Angaben nötig.
Wenn Sie die rechtliche Beurteilung bekämpfen, prüft das Gericht sie grundsätzlich nach allen Richtungen. Stützt sich die Entscheidung aber auf mehrere voneinander unabhängige Tatsachen und wenden Sie sich nur gegen eine davon, bleiben die anderen unangetastet.
Eine fremde Schuld ist die Verbindlichkeit eines anderen. Für den Rückgriff genügt es, dass die Schuld aus Sicht des Hauptschuldners zwar formal Ihre eigene ist, inhaltlich aber ihn trifft.
Ersetzt wird Ihnen nur jener Aufwand, den der andere nach dem Gesetz selbst hätte tragen müssen. Ihr Anspruch reicht also nur so weit, wie die Pflicht des anderen reicht.
Grundsätzlich nicht. Ersatz für einen Aufwand steht Ihnen nur zu, wenn Sie für einen anderen gezahlt haben. Zahlen Sie Ihre eigene Schuld, bekommen Sie nichts zurück, außer Ihre Verpflichtung war gegenüber jener eines anderen nachrangig. Haften mehrere gemeinsam, richtet sich der Ausgleich untereinander nach den Regeln für Gesamtschuldner.
Ja, wenn Sie persönlich oder mit bestimmten Vermögensstücken für diese Schuld gehaftet haben. Dann treten Sie in die Rechte des Gläubigers ein und können vom Schuldner Ersatz verlangen. Diese Regel gilt nicht nur für Bürgen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Salzburg als Berufungs- und Rekursgericht, 23.03.2021, 22 R 273/20f-43
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1042 ABGB § 1185 ABGB § 1216e ABGB § 1358 ABGB § 1435 ABGB § 896 ZPO § 502
Entscheidungstext
44 Absätze, 15.007 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.10.2021
Geschäftszahl
8Ob93/21s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Dr. Paul Kreuzberger, Mag. Markus Stranimaier & Mag. Manuel Vogler Rechtsanwälte und Strafverteidiger OG in Bischofshofen, gegen die beklagte Partei A*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Stolz, Rechtsanwalt in Radstadt, als Verfahrenshelfer, wegen 11.956,56 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 8.816,56 EUR) gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungs- und Rekursgericht vom 23. März 2021, GZ 22 R 273/20f-43, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau vom 23. Oktober 2020, GZ 5 C 2/17b-34, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 28. Oktober 2020, GZ 5 C 2/17b-35, in der Hauptsache bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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