OGH 4 Ob 54/21a
Worum es ging: Kann ich als Ersteher spätere Eintragungen des Voreigentümers bekämpfen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Ist der Zuschlag zu Ihren Gunsten angemerkt, können Sie ein danach bewilligtes Zwangspfandrecht gegen den noch eingetragenen Eigentümer nicht bekämpfen. Sie brauchen das auch nicht: Solche Eintragungen wirken nur für den Fall, dass die Versteigerung für unwirksam erklärt wird.
Mit dem Vollzug der rechtskräftigen Enteignung geht das Eigentum auf den Enteigner über. Dafür genügt die freiwillige Übergabe oder die zwangsweise Einweisung nach Leistung der Entschädigung; auf den bloßen Erlag der Entschädigungssumme kommt es nicht an. Danach können Sie sich nicht mehr auf Ihr Eigentum an dieser Fläche berufen.
Ja. Der Enteigner leitet sein Eigentum nicht vom Enteigneten ab, sondern erwirbt es neu und grundsätzlich lastenfrei, und zwar auch frei von Miet- und Pachtverträgen. Er übernimmt keine Pflichten gegenüber den Bestandnehmern des Enteigneten und kann mit Räumungsklage vorgehen. Sie können sich nur an Ihren Vertragspartner halten.
Nein. Das Gericht nimmt den Erlag an, ohne seine Rechtmäßigkeit zu prüfen. Das gilt auch für die Hinterlegung der Entschädigung in einem Enteignungsverfahren.
Nein, noch nicht unbeschränkt. Unbeschränktes Eigentum erwerben Sie erst mit Rechtskraft des Zuschlags und vollständiger Erfüllung der Versteigerungsbedingungen. Bis zur Eintragung im Grundbuch bleiben Eintragungen gegen den bisherigen Eigentümer möglich, deren Löschung Sie erst danach verlangen können.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Hallein, 08.10.2020, 39 Nc 49/20b-8
- Landesgericht Salzburg als Rekursgericht, 22.01.2021, 22 R 237/20m-16
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1425 ABGB § 365 ABGB § 380 EO § 183 GBG 1955 § 20 GBG 1955 § 72
Entscheidungstext
36 Absätze, 9.875 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.05.2021
Geschäftszahl
4Ob54/21a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi und MMag. Matzka sowie die Hofrätin Mag. Istjan, LL.M., als weitere Richter in der Erlagssache der Erlegerin Ö* Aktiengesellschaft, *, vertreten durch Tautschnig Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt, gegen den Erlagsgegner A* O*, vertreten durch Dr. Thomas Stoiberer, Rechtsanwalt in Hallein, wegen Gerichtserlag (hier: grundbücherliche Anmerkung nach § 34 Abs 2 EisbEG), über den Revisionsrekurs des Erlagsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 22. Jänner 2021, GZ 22 R 237/20m-16, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Hallein vom 8. Oktober 2020, GZ 39 Nc 49/20b-8, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
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