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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 22.05.2024 · Fall aus Steiermark

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 8 Ob 130/23k

Worum es ging: Wie wird der Erlös aus einer verpfändeten Sache verteilt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Verteilt das Gericht im Insolvenzverfahren den Erlös aus dem außergerichtlichen Verkauf einer Sache, an der Pfandrechte bestehen, muss es die Verteilungsvorschriften der Exekutionsordnung beachten. Es muss vor dem Verteilungsbeschluss eine mündliche Verhandlung anordnen und dort die Ansprüche der Gläubiger einzeln und der Reihe nach prüfen.

Bei der Verteilung des Versteigerungserlöses darf das Gericht strittige Tatsachen nicht feststellen. Das gilt auch dann, wenn die nötigen Beweise bei der Verhandlung aufgenommen werden könnten. Solche Streitpunkte müssen in einem eigenen Verfahren geklärt werden.

Verteilt das Gericht im Insolvenzverfahren eine Masse aus einem freihändigen Verkauf, wird ein Widerspruch nur dann auf den eigenen Rechtsweg verwiesen, wenn strittige Tatsachen zu klären sind. Sonst entscheidet das Gericht sogleich selbst.

Wird gegen Ihre Forderung bei der Verteilung Widerspruch erhoben, müssen Sie Ihre Einwendungen dagegen nicht schon im Verteilungsverfahren vorbringen. Es gibt keine Bestimmung, nach der Sie diese sonst verlieren würden.

Mehrere Zuweisungen aus dem Versteigerungserlös werden nur zusammengerechnet, wenn sie tatsächlich oder rechtlich zusammenhängen. Forderungen verschiedener Gläubiger zählen nie zusammen. Auch Forderungen eines einzelnen Gläubigers aus verschiedenen Rechtsgründen bleiben getrennt.

Wird eine mit Pfandrechten belastete Sache im Insolvenzverfahren außergerichtlich verwertet, bleibt das Insolvenzgericht für die Verteilung des Erlöses zuständig. Dabei gelten die Verteilungsvorschriften der Exekutionsordnung, und die Frist für ein Rechtsmittel beträgt acht Tage.

Vereinbarungen, mit denen die Haftung beschränkt oder ausgeschlossen wird, sind nach der Absicht der Parteien und der Übung des redlichen Verkehrs auszulegen. Wurde die Haftung für bestimmte Schäden während der Garantiefrist ausgeschlossen, bleibt sie auch nach Ablauf dieser Frist ausgeschlossen.

Bei der Auslegung eines Vertrages kommt es nicht allein auf den Wortlaut an. Zu erforschen ist, was die Beteiligten wollten, und der Vertrag ist so zu verstehen, wie es im redlichen Verkehr üblich ist. Das schriftlich Festgehaltene allein entscheidet daher nicht.

Weicht das, was die Vertragspartner wirklich gewollt haben, vom Inhalt der Urkunde ab, wird das nur geprüft, wenn eine Seite das ausdrücklich behauptet und dafür Beweise anbietet. Von sich aus forscht das Gericht dem nicht nach.

Nein. Ist der Unternehmer mit der Behebung des Mangels in Verzug oder verweigert er sie, dürfen Sie den Mangel selbst beseitigen lassen und den erforderlichen Aufwand ersetzt verlangen. Sie müssen ihn nicht erst auf die Verbesserung klagen; das nötige Geld können Sie sofort einklagen, gleichgültig ob Sie schon reparieren ließen.

Meint das Berufungsgericht, der Sachverhalt sei in einer bestimmten Richtung noch nicht ausreichend geklärt, kann der Oberste Gerichtshof dem nicht entgegentreten. Er stellt selbst keine Tatsachen fest.

Hat das Berufungsgericht den Wert des Entscheidungsgegenstands ausgesprochen, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht vorlagen, ist dieser Ausspruch bedeutungslos. Er wird also nicht beachtet.

Nein. Bewertet das Berufungsgericht den Streitgegenstand, ist dieser Ausspruch unanfechtbar und bindet auch den Obersten Gerichtshof. Etwas anderes gilt nur, wenn zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden, gar nicht zu bewerten gewesen wäre oder die Bewertung offenkundig weit daneben liegt.

Die Auslegung einer Urkunde, deren Form und Inhalt unstrittig sind, ist eine Rechtsfrage. Hängt es aber von Aussagen von Zeugen, Sachverständigen oder Parteien ab, ob die Verhandlungen zu einem endgültigen Abschluss geführt haben oder abgebrochen wurden, ist das in erster Linie eine Tatsachenfrage. Auch der Schluss von bestimmten Tatsachen auf die Absicht der Parteien ist eine Tatsachenfeststellung.

Bei der Verteilung des Versteigerungserlöses zählt der Betrag, den Sie für sich beanspruchen. Geht es um den Rang von Zinsen, gehören auch die Zinsenbeträge dazu. Sie bleiben also nicht als bloße Nebenforderung außer Betracht.

Nein. Im Insolvenzverfahren selbst gibt es grundsätzlich keinen Kostenersatz, auch nicht für ein Rechtsmittel. Jede Seite trägt ihre Kosten selbst; anders ist es nur in einem daran anschließenden Rechtsstreit.

Bessert der Unternehmer nicht aus, müssen Sie so gestellt werden, wie Sie stünden, wenn er ordentlich geleistet hätte. In erster Linie geht es um die Behebung des Mangels; ist diese nicht mehr tunlich, etwa nach Verzug, können Sie die Kosten einer Behebung durch einen anderen oder den Wertunterschied verlangen. Den bezahlten Werklohn zurückzuverlangen kommt daneben nicht in Betracht, wenn der Nachteil auf diese Weise schon ausgeglichen ist.

Die Anmeldung einer Forderung im Insolvenzverfahren hat ähnliche Aufgaben wie eine Klage. Was sie enthalten muss, richtet sich daher nach ähnlichen Anforderungen wie bei einer Klagsschrift.

Eine Regel darf auf einen ähnlichen, nicht geregelten Fall nur dann übertragen werden, wenn das Gesetz eine regelwidrige Lücke aufweist. Ohne eine solche Lücke ist das nicht möglich.

Ist der Mangel noch nicht verbessert und fordern Sie als Besteller das Geld für die Behebung im Voraus, steht Ihnen jener Betrag zu, der objektiv für die Behebung notwendig ist.

Im Verfahren über die Eröffnung eines Konkurses darf die Gegenseite auf ein Rechtsmittel antworten. Wird diese Antwort zwar formal zurückgewiesen, ihr Inhalt aber trotzdem berücksichtigt, ist Ihr rechtliches Gehör nicht verletzt.

Über die Bewilligung der Zwangsvollstreckung entscheidet das Gericht in erster Instanz ohne die Gegenseite anzuhören. Auch im Rechtsmittelverfahren wird die Gegenseite nur dann gehört, wenn das Gericht dies im Einzelfall für geboten hält, etwa wenn es als letzte Instanz entscheidet.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1089 ABGB § 1298 ABGB § 914 ABGB § 933a EO § 156 EO § 187 EO § 189 EO § 207 EO § 210 EO § 213 EO § 215 EO § 231

Entscheidungstext

102 Absätze, 38.880 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.05.2024

Geschäftszahl

8Ob130/23k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Schuldenregulierungssache des Schuldners Dipl.-Ing. M* H*, Masseverwalter: Dr. Franz Josef Hofer, Rechtsanwalt in Friesach, wegen Verteilung einer Sondermasse, über den Rekurs der Pfandgläubigerin R* eG, *, vertreten durch Univ.-Prof. Dr. Gernot Murko und andere, Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 2. Oktober 2023, GZ 32 R 6/23m-107, mit dem über Rekurs des Erwerbers (Sondermassegläubigers) MMag. C* M*, vertreten durch Dr. Michael Voitle, Rechtsanwalt in Knittelfeld, der Beschluss des Bezirksgerichts Judenburg vom 21. Februar 2023, GZ 19 S 5/21w-101, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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