Ist die Gemeinschaft mit dem Teilungsurteil schon beendet?
betrifft Miteigentümer, Erben, Ehegatten, Liegenschaftseigentümer
Nein. Das Urteil hebt das Miteigentum zwar auf, zur vollständigen Umsetzung braucht es aber noch die Durchführung durch das Exekutionsgericht. Erst mit diesem Vollzug endet die Gemeinschaft endgültig.
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Ständige Rechtsprechung seit 2000, zuletzt bestätigt am 25.10.2022 (14 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2000)
Bei einer Klage auf Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft gemäß § 830 ABGB handelt es sich um eine sog unvollkommene Rechtsgestaltungsklage, bei der der Eintritt der Gestaltungswirkung - Aufhebung des Miteigentums - zwar unmittelbar an das Urteil geknüpft ist, es aber zur vollen Verwirklichung der neuen Rechtslage noch der Zwangsvollstreckung gemäß § 351 EO bedarf. Das Teilungsverfahren ist demnach dreistufig. Die Geltendmachung des Aufhebungsanspruchs durch Teilungsklage bildet die erste Stufe. Um die Rechtsbeziehung der Teilhaber vollständig zu beenden, ist es erforderlich, dass zu dieser ersten Stufe die richterliche Rechtsgestaltung durch Teilungsurteil als zweite Stufe und schließlich der Vollzug als dritte Stufe hinzutritt. Erst der Vollzug der Teilung hat das endgültige Erlöschen des gesetzlichen Schuldverhältnisses zur Folge.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die auf die Aufhebung der Erbengemeinschaft gerichtete Erbteilungsklage ist ein Fall der Teilungsklage nach § 830 ABGB.OGH 4 Ob 64/15p, 22.04.2015
- Liegt ein rechtskräftiger, auf Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft nach § 830 ABGB lautender Teilungstitel vor, tritt die bis dahin bestandene Eigentumsgemeinschaft an der betreffenden Liegenschaft in ein Abwicklungsstadium, in dessen Rahmen exekutionsfähige Ansprüche auf Zivilteilung bestehen (so schon 4 Ob 191/06a).OGH 5 Ob 63/10s, 31.08.2010
- Eine Anordnung der grundbücherlichen Durchführung durch das Titelgericht ist nicht zulässig. Ein auf eine solche Anordnung gerichtetes Klagebegehren ist zurückzuweisen.OGH 5 Ob 151/08d, 26.08.2008
- Die Abhängigkeit des Eintritts der Gestaltungswirkungen vom Vollzug spricht nicht gegen den Charakter der Aufhebungsklage und Teilungsklage als Rechtsgestaltungsklage.OGH 9 Ob 48/04f, 07.07.2004
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0113831 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 14.
- OGH 2 Ob 113/22i, 25.10.2022, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 138/18g, 28.08.2018, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 221/17d, 29.05.2018, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 168/16s, 01.03.2017, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 169/16p, 01.03.2017, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 830
- Exekutionsordnung (EO) § 351 · Aufhebung einer Gemeinschaft
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