Muss sich das Gericht an unsere Teilungsvorschläge halten?
betrifft Miteigentümer, Kläger, Beklagter
Nein. Das Gericht teilt nach seinem Ermessen; Ihre Vorschläge sind für es nicht verbindlich. Es muss die Art der Teilung aber vorher mit Ihnen erörtern und die Interessen aller Beteiligten berücksichtigen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1965, zuletzt bestätigt am 20.02.2020 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1965)
Das Gericht hat die körperliche Teilung nach seinem Ermessen vorzunehmen, wogegen die Parteien im Teilungsverfahren bloß Vorschläge erstatten können, die für das Gericht nicht verbindlich sind (3 Ob 125/59).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Über (nicht bindende und einen Sachantrag nicht vergleichbare) Teilungsvorschläge der Parteien im Realexekutionsverfahren wird nicht mit Rechtskraftwirkung entschieden.OGH 1 Ob 113/13v, 18.07.2013
- Bei seiner Beurteilung, ob eine Realteilung möglich ist, hat das Gericht die Interessen aller Parteien zu berücksichtigen.OGH 4 Ob 163/10i, 09.11.2010
- Die Erstattung konkreter Teilungsvorschläge durch die Parteien hat aber die Konsequenz, dass das Prozessgericht darüber zu verhandeln hat und die Durchführung nicht dem Exekutionsrichter im Verfahren nach § 351 EO überlassen kann.OGH 5 Ob 151/08d, 26.08.2008
- Das Gericht ist an Teilungsvorschläge der Parteien nicht gebunden.OGH 3 Ob 214/07b, 27.11.2007
- Eine die Interessen beider Teile berücksichtigende Ermessensentscheidung des Gerichtes ist nicht möglich, bevor die Art der Teilung mit den Parteien nicht erörtert wurde.OGH 5 Ob 697/83, 13.03.1984
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0004282 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 12.
- OGH 5 Ob 198/19g, 20.02.2020, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 150/18v, 19.12.2018, Fall aus Vorarlberg
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 841
- Exekutionsordnung (EO) § 351 · Aufhebung einer Gemeinschaft
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