Muss ich bei der Teilungsklage einen konkreten Teilungsvorschlag machen?
günstig für Beklagterbetrifft Miteigentümer, Kläger, Landwirte, Erben
Nicht immer, aber oft. Grundsätzlich muss eine Klage auf körperliche Teilung keinen Vorschlag enthalten. Erscheint eine solche Teilung aber unwahrscheinlich, etwa bei einem landwirtschaftlichen Betrieb mit unterschiedlich gutem Boden und mit Inventar, müssen Sie zumindest mit einem konkreten Vorschlag zeigen, dass sie ohne wesentlichen Wertverlust möglich ist.
Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 03.10.2018
(5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1984)
Es muß zwar auch die Naturalteilungsklage keinen Teilungsvorschlag enthalten; ist jedoch die Möglichkeit der Realteilung unwahrscheinlich, so liegt es am Realteilungskläger, durch zumindest einen konkreten Vorschlag darzutun, daß diese Art der Auseinandersetzung der Miteigentümer dennoch möglich ist. Wenn auch die körperliche Teilung eines landwirtschaftlichen Gutes nicht derart vorgenommen werden muß, daß allen Teilhabern, Gebäude, Grundstücke und Betriebsinventar zugewiesen werden müssen, weil man bei einer solchen Aufteilung Gefahr liefe, das Unternehmen zu zerschlagen und damit eine wesentliche Wertminderung herbeizuführen, so ist es im Hinblick auf ertragslose Teile, das Gutsinventar, die unterschiedliche Bonität und Verwertbarkeit der einzelnen Grundstücke und die Gefahr der Beeinträchtigung der Ertragsfähigkeit des Gutes nicht so wahrscheinlich, daß eine Naturalteilung ohne wesentliche Wertminderung der zu teilenden Liegenschaften und ( oder ) ohne unverhältnismäßigen großen Wertausgleich möglich ist, daß dies ohne weiteres Verfahren angenommen werden kann.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
Teilungsklage und -urteil brauchen nur auf Teilung durch Begründung von Wohnungseigentum zu lauten und müssen keine bestimmte Art der Teilung enthalten.OGH 5 Ob 198/06p, 29.12.2006
Nein. Sie können einen Vorschlag machen, müssen es aber nicht. Hält das Gericht Ihren Vorschlag für unrichtig, weist es die Klage nicht ab, sondern ordnet jene Teilung an, die es für angemessen hält. Einen rechtlichen Gesichtspunkt, den keine Partei vorgebracht hat, darf es aber erst nach Erörterung mit den Parteien heranziehen.
Nehmen Sie in Ihre Klage einen bestimmten Vorschlag auf, wie geteilt werden soll, muss das Gericht darüber verhandeln und entscheiden. Es kann diese Frage dann nicht dem späteren Verfahren beim Exekutionsgericht oder einer Einigung der Parteien überlassen. Nur wenn die Klage keinen solchen Vorschlag enthält, darf sich das Gericht auf das Klagebegehren beschränken.