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Muss ich bei der Teilungsklage einen Teilungsvorschlag machen?

günstig für Kläger betrifft Miteigentümer, Kläger, Beklagter, Erbe
Nein. Sie können einen Vorschlag machen, müssen es aber nicht. Hält das Gericht Ihren Vorschlag für unrichtig, weist es die Klage nicht ab, sondern ordnet jene Teilung an, die es für angemessen hält. Einen rechtlichen Gesichtspunkt, den keine Partei vorgebracht hat, darf es aber erst nach Erörterung mit den Parteien heranziehen.

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Ständige Rechtsprechung seit 1960, zuletzt bestätigt am 20.02.2020 (22 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1960)

Die Klage auf Naturalteilung kann, muss aber nicht einen Teilungsvorschlag enthalten. Das Gericht hat grundsätzlich, wenn es das Teilungsbegehren des Klägers für unrichtig hält, nicht die Klage abzuweisen, sondern die ihm angemessen erscheinende Teilung zu verfügen. Das Gericht hat dabei aber den Grundsatz zu beachten, dass es einen von keiner der Parteien vorgebrachten rechtlichen Gesichtspunkte nur dann der Entscheidung zugrunde legen darf, wenn es die Parteien zu dessen Erörterung aufgefordert hat.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

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Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0004270 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 22.

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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Beklagter Teilungsvorschlag bei der Teilungsklage

Nicht immer, aber oft. Grundsätzlich muss eine Klage auf körperliche Teilung keinen Vorschlag enthalten. Erscheint eine solche Teilung aber unwahrscheinlich, etwa bei einem landwirtschaftlichen Betrieb mit unterschiedlich gutem Boden und mit Inventar, müssen Sie zumindest mit einem konkreten Vorschlag zeigen, dass sie ohne wesentlichen Wertverlust möglich ist.

günstig für Beklagter Teilungsvereinbarung als Klagehindernis

Nein. Haben sich die Miteigentümer bindend über die Teilung geeinigt, steht diese Vereinbarung einer gerichtlichen Teilung entgegen. Verweigert aber ein Miteigentümer die vereinbarte Mitwirkung überhaupt, etwa die Wahl eines Teils nach einem Teilungsvorschlag, ist die Vereinbarung kein Hindernis mehr.

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