ABGB § 841
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Meist nicht. Eine körperliche Teilung scheidet aus, wenn die Sache dabei wesentlich an Wert verliert oder rechtliche Hindernisse bestehen. Bei einem einzelnen Gebäude ist das in der Regel der Fall; ein Wertverlust von rund vierzig Prozent genügt jedenfalls.
Zuerst ist zu prüfen, ob sich die Sache körperlich teilen lässt; erst wenn das nicht geht, kommt der Verkauf durch Versteigerung in Betracht. Auch die Begründung von Eigentumswohnungen zählt als körperliche Teilung und geht dem Verkauf vor. Ist eine Teilung möglich, wird die Klage auf Versteigerung abgewiesen.
Streit zwischen den Miteigentümern hindert die Aufhebung der Gemeinschaft durch Begründung von Wohnungseigentum nicht. Diese Form der Aufteilung hat Vorrang, wenn sie möglich und tunlich ist. Auch Ehegatten können gemeinsames Wohnungseigentum erhalten.
Nein. Sie können einen Vorschlag machen, müssen es aber nicht. Hält das Gericht Ihren Vorschlag für unrichtig, weist es die Klage nicht ab, sondern ordnet jene Teilung an, die es für angemessen hält. Einen rechtlichen Gesichtspunkt, den keine Partei vorgebracht hat, darf es aber erst nach Erörterung mit den Parteien heranziehen.
Nein. Das Gericht teilt nach seinem Ermessen; Ihre Vorschläge sind für es nicht verbindlich. Es muss die Art der Teilung aber vorher mit Ihnen erörtern und die Interessen aller Beteiligten berücksichtigen.
Ja. Wer seinen Anteil verkauft, bevor die vereinbarte Teilung im Grundbuch durchgeführt ist, kann seine Rechte aus dieser Vereinbarung an den Käufer abtreten. Der andere Miteigentümer muss die Vereinbarung dann auch gegenüber dem neuen Miteigentümer anerkennen und erfüllen, wenn dieser seinerseits Zug um Zug erfüllt.
Nein. Haben sich die Miteigentümer bindend über die Teilung geeinigt, steht diese Vereinbarung einer gerichtlichen Teilung entgegen. Verweigert aber ein Miteigentümer die vereinbarte Mitwirkung überhaupt, etwa die Wahl eines Teils nach einem Teilungsvorschlag, ist die Vereinbarung kein Hindernis mehr.
Eine Teilung in Natur bedeutet, dass die gemeinsame Sache in Stücke zerlegt wird, die einander in Art und Wert ungefähr entsprechen. Zusammen müssen die Stücke so viel wert sein wie das ungeteilte Ganze. Nur geringe Unterschiede dürfen mit Geld ausgeglichen werden.
Eine Teilung in Natur ist möglich, wenn das Grundstück ohne großen Geldausgleich und ohne beträchtlichen Wertverlust zerlegt werden kann. Die Stücke müssen einander auch in ihrer Art gleichen. Bekäme einer nur die Gebäude und der andere nur landwirtschaftliche Flächen, ist das keine gleichartige Teilung.
Ja. Erklären Sie sich damit einverstanden, den geringerwertigen Teil ohne Ausgleichszahlung zu übernehmen, hat die Teilung in Natur Vorrang vor der Versteigerung. Der Wertunterschied steht der Teilung dann nicht mehr im Weg.
Ja. Der Ehegatte, der die vereinbarte Eintragung im Grundbuch seinerzeit unterlassen hat, kann daraus keinen Vorteil ziehen. Seine Pflicht, dem anderen das Eigentum wie vereinbart einzuräumen, fällt nicht dadurch weg, dass die Ehepakte später aufgehoben werden. Es geht dabei um die Teilung des gemeinsamen Vermögens.
Nein. Eine Liegenschaft darf nur dann geteilt und ein Teil in eine neue Einlage übertragen werden, wenn dafür eine wirtschaftliche Notwendigkeit oder zumindest ein wirtschaftliches Interesse besteht. Die bloße Absicht, einen Teil später leichter verkaufen zu können, genügt noch nicht, solange nicht die Eintragung beantragt wird, die die Teilung voraussetzt.
Ja. Wird gemeinsames Eigentum durch reale Aufteilung des Grundstücks beendet, gilt das als Eigentumsübertragung unter Lebenden und braucht die grundverkehrsbehördliche Genehmigung. Daran ändert sich nichts, wenn statt einer Einigung ein Gerichtsurteil die Teilung anordnet.
Nur wenn der Beklagte im Teilungsstreit das ausdrücklich verlangt. Das Gericht schafft mit seiner Entscheidung den Titel für die Eintragung des Wohnungseigentums ins Grundbuch, und dafür braucht es ein darauf gerichtetes Begehren. Ein bloßer Einwand des Beklagten reicht dafür nicht.
Das Gericht kann Wohnungseigentum begründen und damit die gemeinsame Sache real teilen. Jeder Miteigentümer muss dabei entsprechend seinem Anteil ein eigenes Objekt zur alleinigen Nutzung erhalten. Das setzt voraus, dass genügend geeignete Objekte vorhanden sind oder ohne unverhältnismäßigen Aufwand geschaffen werden können und dass die Anteile der Miteigentümer dafür ausreichen.
Wer statt eines Verkaufs die Begründung von Wohnungseigentum erreichen will, muss die dafür nötigen Tatsachen vorbringen und nachweisen. Einen fertigen Aufteilungsvorschlag muss er aber nicht vorlegen, darüber entscheidet allein das Gericht. Bleiben Zweifel, ob die Aufteilung in Wohnungseigentum möglich ist, geht das zu seinen Lasten.
Nein. Ein bloß vertragliches Wohn- oder Benützungsrecht steht der Teilung grundsätzlich nicht entgegen. Es wirkt sich erst bei den Versteigerungsbedingungen aus, etwa auf den Ausrufpreis. Auch ein bestrittenes Recht kann dort aufgenommen werden; dann ist auch der Ersteher daran gebunden.
Nein. Verzichten jene Miteigentümer, deren Anteil kleiner wird, auf eine Ausgleichszahlung und sind sie mit der Verminderung einverstanden, kommt es auf gleiche Werte nicht an. Die Zustimmung jener, die davon nicht oder nur geringfügig betroffen sind, brauchen Sie dafür nicht.
Nur unter Bedingungen. Der Fruchtnießer muss sein Recht auf jenen Anteil beschränken, der dem Beklagten zufällt. Außerdem muss dieser bereit sein, die Sachhaftung für die Pfandrechte auf seinem Anteil zu übernehmen. Sonst bleibt nur der Verkauf durch gerichtliche Versteigerung.
Nein. Bei der Teilung müssen so viele Stücke gebildet werden, wie es Miteigentümer gibt. Es geht nicht, dass nur einzelne ein eigenes Stück bekommen und der Rest weiterhin allen anderen gemeinsam gehört. Spricht das Gericht dennoch so zu, können Sie das Urteil bekämpfen.
Nicht immer, aber oft. Grundsätzlich muss eine Klage auf körperliche Teilung keinen Vorschlag enthalten. Erscheint eine solche Teilung aber unwahrscheinlich, etwa bei einem landwirtschaftlichen Betrieb mit unterschiedlich gutem Boden und mit Inventar, müssen Sie zumindest mit einem konkreten Vorschlag zeigen, dass sie ohne wesentlichen Wertverlust möglich ist.
Dafür, wer klagen darf und wer geklagt werden kann, kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem die Klage bei Gericht anhängig wurde. Für alle anderen Grundlagen der Entscheidung zählt der Stand am Schluss der Verhandlung in erster Instanz. Auch die Frage, ob im Teilungsverfahren Wohnungseigentum begründet werden kann, richtet sich nach diesem späteren Zeitpunkt.
Nehmen Sie in Ihre Klage einen bestimmten Vorschlag auf, wie geteilt werden soll, muss das Gericht darüber verhandeln und entscheiden. Es kann diese Frage dann nicht dem späteren Verfahren beim Exekutionsgericht oder einer Einigung der Parteien überlassen. Nur wenn die Klage keinen solchen Vorschlag enthält, darf sich das Gericht auf das Klagebegehren beschränken.