Kann ich das gemeinsame Haus nach der Scheidung sofort teilen lassen?
betrifft geschiedene Ehegatten, Miteigentümer
Nein. Solange die Aufteilung des ehelichen Vermögens noch möglich ist, geht sie einer Aufhebung des Miteigentums vor. Ein Verkauf der Liegenschaft und eine Teilung des Erlöses kommen nur in Betracht, wenn Ihr früherer Partner zustimmt. Erst nach der rechtskräftigen Entscheidung über die Aufteilung können Sie die verbliebenen Anteile teilen lassen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 21.05.2019 (16 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1982)
Die nach Billigkeitsgrundsätzen vorzunehmenden Aufteilung des Vermögens geschiedener Ehegatten geht einer Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft nach § 830 ABGB vor. Die vom Antragsteller hilfsweise angestrebte Auseinandersetzung durch Verkauf der Liegenschaft und Aufteilung des Erlöses käme nur im Falle der Zustimmung des anderen Ehegatten in Betracht. Erst nach rechtskräftiger Entscheidung des Außerstreitrichters ist für die dann noch im Miteigentum der geschiedenen Ehegatten stehenden Anteile eine Auseinandersetzung nach den Bestimmungen des § 830 ABGB möglich.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Feststellungsklage nach § 1216e Abs 3 ABGB.OGH 6 Ob 127/17w, 29.08.2017
- Eine verfrüht eingebrachte Teilungsklage ist nach Maßgabe des § 235 AußStrG dem zuständigen Außerstreitgericht zu überweisen; allenfalls ist der Teilungsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Außerstreitverfahren zu unterbrechen, wenn Umfang, für die Teilbarkeit bestimmende Umstände oder bloße Wertbestimmungsfaktoren einer im Miteigentum geschiedener Ehegatten stehenden Liegenschaft von einer noch ausstehenden Billigkeitsentscheidung des Außerstreitrichters abhängen.OGH 5 Ob 528/95, 26.09.1995
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0008547 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 16.
- OGH 5 Ob 229/18i, 21.05.2019, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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