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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 29.05.2018 · Fall aus Salzburg

OGH 4 Ob 221/17d

Worum es ging: Ab wann muss ein Miteigentümer für die Alleinnutzung zahlen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nutzt ein Miteigentümer mehr als seinen Anteil, kann das Gericht dafür ein Entgelt festsetzen. Das wirkt aber erst ab dem Tag, an dem Sie den Antrag stellen; für die Zeit davor bekommen Sie im Außerstreitverfahren nichts. Aus diesem Beschluss allein können Sie auch nicht vollstrecken.

Ja. Solange die Eigentumsgemeinschaft tatsächlich noch besteht, können Sie eine Regelung der Benützung beantragen. Daran ändert ein bereits rechtskräftiges Teilungsurteil nichts.

Ja. Ein Urteil, das die Aufhebung des Miteigentums durch gerichtliche Versteigerung ausspricht, kann jede der beiden Seiten durchsetzen. Wer die Exekution führt, entscheidet allein, wer den Antrag zuerst einbringt. Ist die Exekution schon bewilligt, ist ein weiterer Antrag unzulässig.

Nein. Eine gerichtliche Nutzungsregelung ist nur möglich, wenn das Objekt frei verfügbar ist. Ist es vermietet oder steht einem Dritten ein Nutzungsrecht zu, scheidet es aus. Dass jemand die Räume bloß tatsächlich und ohne Recht benützt, hindert die Regelung dagegen nicht.

Nein. Der Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft besteht unabhängig davon, ob es eine Regelung über die Benützung gibt oder nicht.

Sie können alles gemeinsam nutzen, jedem einen bestimmten Teil zur alleinigen Nutzung zuweisen oder die Sache gegen Entgelt einem Dritten überlassen. Der zugewiesene Teil muss nicht dem Anteil entsprechen; einzelne können auch mehr bekommen oder ganz ausgeschlossen werden. Der größere Nutzen kann durch ein Entgelt ausgeglichen werden.

Grundsätzlich ja. Als Miteigentümer können Sie eine Nutzung verlangen, die ungefähr Ihrem Anteil entspricht, wenn Sie diese Nutzung persönlich auch brauchen. Das Gericht wägt dabei alle Umstände ab, etwa familiäre Verhältnisse und die Dringlichkeit, und gleicht ungleiche Nutzungen durch ein Entgelt aus.

Ja. Nutzen Sie als Miteigentümer mehr, als Ihrem Anteil entspricht, müssen Sie den größeren Nutzen den anderen abgelten. Dabei zählt allein, dass Sie den Teil wegen Ihres Miteigentums für sich haben; ob Sie ihn selbst bewohnen, andere hineinlassen oder ihn leer stehen lassen, spielt keine Rolle. Ab dem Widerspruch der anderen können diese ein Entgelt verlangen.

Nein. Das Gericht kann die Nutzung nur für Räume regeln, die tatsächlich und rechtlich verfügbar sind. Steht einem Dritten ein Miet- oder sonstiges Nutzungsrecht daran zu, muss das zuerst beseitigt werden, und zwar im ordentlichen Rechtsweg. Wer sich auf ein solches Hindernis beruft, muss es behaupten und beweisen.

So viel, wie eine Miete für diesen Teil ortsüblich wäre. Nutzt ein Miteigentümer mehr, als seinem Anteil entspricht, wird das Entgelt so berechnet, als hätte er diesen Mehrteil von den anderen gemietet. Dasselbe gilt, wenn jemand einen fremden Anteil ganz ohne Recht benützt.

Haben sich die Miteigentümer über die Benützung selbst geeinigt, nicht aber über das Entgelt dafür, setzt es der Richter im Außerstreitverfahren fest. Auch die bloße Regelung des Benützungsentgelts zählt zu den wichtigen Veränderungen. Haben Sie sich auch über das Entgelt geeinigt, bleibt dafür kein Raum.

Lebt ein Kind im Haushalt des Unterhaltspflichtigen, wird der Unterhalt grundsätzlich durch Betreuung und Versorgung erbracht. Erst wenn diese Versorgung auch nur teilweise verletzt wird, verwandelt sich der Anspruch in einen Geldanspruch, der vollstreckt werden kann. Mit Zustimmung der Beteiligten kann aber auch Geldunterhalt anstelle der Versorgung vereinbart werden.

Nein. Kein Miteigentümer kann einem anderen aufzwingen, einen bestimmten Teil der gemeinsamen Sache zu benützen. Erst recht müssen Sie nicht mehr benützen, als Ihrem Anteil entspricht, nur damit Sie dem anderen dafür ein Entgelt schulden. Nutzt der andere die Sache ohnehin allein, wird ihm nichts aufgezwungen.

Nicht automatisch. Zieht der unterhaltspflichtige Elternteil aus der Wohnung aus, bleibt der Anspruch auf Wohnversorgung als Naturalunterhalt bestehen. Das Kind darf die Wohnung weiter benützen und daneben Geldunterhalt für seine übrigen Bedürfnisse verlangen.

Nein. Ein Entgelt dafür, dass ein Miteigentümer mehr nutzt, als seinem Anteil entspricht, kann nur für die Zukunft festgesetzt werden. Für Zeiträume vor Ihrem Antrag ist das im außerstreitigen Verfahren nicht zulässig. Ihr bloßer Widerspruch gegen die bisherige Nutzung schafft für sich allein noch keinen Anspruch.

Nein. Eine Lebensgemeinschaft verpflichtet Sie nicht dazu, zusammenzuwohnen oder beizustehen. Ziehen Sie Ihrer Lebensgefährtin ins Ausland nach und finden dort keine Verdienstmöglichkeit, entschuldigt das den Verdienstentgang nicht. Sie werden weiter so behandelt, als würden Sie nach Kräften verdienen.

Nein. Das Urteil hebt das Miteigentum zwar auf, zur vollständigen Umsetzung braucht es aber noch die Durchführung durch das Exekutionsgericht. Erst mit diesem Vollzug endet die Gemeinschaft endgültig.

Nur zur Hälfte. Verlässt der unterhaltspflichtige Ehepartner die Ehewohnung ohne Grund und bleiben Sie dort allein zurück, wird er behandelt, als wäre er in der Wohnung geblieben. Von der Miete, die er allein zahlt, wird deshalb nur die Hälfte auf Ihren Geldunterhalt angerechnet.

Nein. Ein Kind hat gegenüber dem Unterhaltspflichtigen keinen Anspruch, eine bestimmte Wohnung zu benützen, sondern nur auf Wohnversorgung als Teil des Unterhalts. Wird der Bedarf nach dem Ende der Lebensgemeinschaft in Geld gedeckt, besteht kein zusätzliches Recht auf die Wohnung. Auch der betreuende Elternteil kann daraus kein Benützungsrecht ableiten.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 830 ABGB § 92 ABGB § 97 AußStrG § 78 EO § 351 EO § 382b

Entscheidungstext

47 Absätze, 14.098 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.05.2018

Geschäftszahl

4Ob221/17d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Mag. G* R*, vertreten durch Mag. Dr. Bernhard Rosenkranz, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die Antragsgegnerin C* K*, vertreten durch Dr. Reinhold Gsöllpointner und Dr. Robert Pirker, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Benützungsregelung, über den Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 27. September 2017, GZ 22 R 234/17s-13, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 26. Mai 2017, GZ 16 Msch 20/16x-9, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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