Zum Inhalt springen

Was tun, wenn der Handwerker die Nachbesserung verweigert?

günstig für Besteller betrifft Besteller, Auftraggeber, Handwerker, Unternehmer
Weigert sich der Unternehmer, den Mangel zu beheben, müssen Sie ihn nicht erst auf die Verbesserung klagen und dann vollstrecken. Sie können sofort das Geld einklagen, das für die Behebung nötig ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob Sie den Mangel schon behoben haben.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1952, zuletzt bestätigt am 23.02.2026 (3 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1952)

Wenn sich der Unternehmer weigert, die auf Gewährleistung beruhende Verbesserung durchzuführen, ist es nicht mehr erforderlich, ihn auf Vornahme der Verbesserung zu klagen und dann im Wege der Exekution die erforderlichen Kosten vorschussweise hereinzubringen (§ 353 EO). Es kann vielmehr das notwendige Deckungskapital sofort durch Klage begehrt werden, ohne Rücksicht darauf, ob die Verbesserung durch den Besteller bereits vorgenommen wurde oder nicht.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0004753 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 3.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Vertragsrecht · Mangelbehebung auf Kosten des Unternehmers
Vertragsrecht · Vereitelte Verbesserung und Werklohn
Vertragsrecht · Bedingungen für die Mängelbehebung
Vertragsrecht · Kosten der Mängelbehebung ohne Nachbesserung
Vertragsrecht · Kosten der Mängelbehebung beim Werkvertrag