Muss ich zuerst auf Reparatur klagen, bevor ich Geld fordere?
günstig für Werkbesteller betrifft Werkbesteller, Bauherren, Handwerker, Unternehmer, Käufer
Nein. Ist der Unternehmer mit der Behebung des Mangels in Verzug oder verweigert er sie, dürfen Sie den Mangel selbst beseitigen lassen und den erforderlichen Aufwand ersetzt verlangen. Sie müssen ihn nicht erst auf die Verbesserung klagen; das nötige Geld können Sie sofort einklagen, gleichgültig ob Sie schon reparieren ließen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1952, zuletzt bestätigt am 23.02.2026 (35 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1952)
Wenn der Unternehmer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, darf der Besteller den Mangel selbst beseitigen und den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Wenn sich der Unternehmer weigert, die Verbesserung durchzuführen, ist es nicht mehr erforderlich, den Unternehmer auf Vornahme der Verbesserung zu klagen und dann im Wege der Exekution die erforderlichen Kosten vorschussweise hereinzubringen (§ 353 EO). Es kann vielmehr das notwendige Deckungskapital sofort durch Klage begehrt werden, ohne Rücksicht darauf, ob die Verbesserung bereits vorgenommen wurde oder nicht.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Der Rückerstattungsanspruch kann auf § 1042 ABGB gestützt werden, weil zwischen den Streitteilen kein Vertragsverhältnis bestand, sodass jene Bedenken gegen die Anwendbarkeit des § 1042 ABGB im zweipersonalen Verhältnis (aufgrund des Primats der zweiten Chancen und des Leistungsstörungsrechts an sich) entgegenstehen, nicht zum Tragen kommen.OGH 8 Ob 126/22w, 16.12.2022
- § 1042 ABGB ist - wenn überhaupt - nur dann anwendbar, wenn der Übernehmer tatsächlich einen Aufwand zur Schadensbeseitigung selbst tätigt. Ein Ausgleich fiktiver Aufwendungen ist dem Bereicherungsrecht fremd.OGH 6 Ob 134/08m, 07.07.2008
- Der Verbesserungsschuldner hat nur das zu leisten, was er sich erspart hat. Auf diese Weise wird der Gläubiger in der Regel nicht die gesamten Verbesserungskosten ersetzt bekommen. Da der Gewährleistungspflichtige nach § 1042 ABGB nur das als Bereicherung herauszugeben hat, was er sich dadurch erspart hat, dass er nicht zur Verbesserung herangezogen wurde, erfährt er im Vergleich zur Verbesserung keine zusätzlichen Belastungen.OGH 6 Ob 134/08m, 07.07.2008
- Dies setzte die Aufforderung zur Verbesserung und die Gewährung einer Nachholchance voraus.OGH 2 Ob 260/05g, 29.06.2006
- Ein Gläubiger darf Vertragsregeln nicht umgehen, indem er seinen Schuldner durch Ersatzvornahme in die Regress-Schuld des § 1042 ABGB drängt.OGH 1 Ob 122/00y, 29.08.2000
Alle 12 Ergänzungen anzeigen
- Verzug liegt bei vergeblicher Aufforderung zur Verbesserung vor.OGH 1 Ob 573/95, 22.11.1995
- Auf den Grund der Ablehnung der Verbesserung kommt es hiebei nicht an.OGH 7 Ob 538/91, 23.05.1991
- Besteller kann in diesem Fall wenigstens das zur Verbesserung nötige Deckungskapital zurückhalten.OGH 6 Ob 685/86, 11.12.1986
- Der Besteller braucht in diesem Fall kein Entgelt zu zahlen, und kann außerdem - aus dem Titel des Schadenersatzes - den Mehraufwand fordern, der ihm bei Ausführung des Werkes durch einen anderen Unternehmer entstanden ist.OGH 3 Ob 608/80, 08.07.1981
- Ebenso bei Kaufverträgen.OGH 3 Ob 592/79, 12.11.1980
- § 1042 ABGB - bei schuldhaftem Verzug auch Schadenersatz im Sinne der §§ 918, 921 ABGB für die konkreten Aufwendungen.OGH 7 Ob 644/78, 09.11.1978
- Ebenso bei Durchführung von Verbesserungsarbeiten.OGH 7 Ob 627/77, 03.11.1977
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0018753 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 35.
- OGH 3 Ob 200/25w, 23.02.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 8 Ob 19/25i, 27.02.2025, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 188/24m, 19.11.2024, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 36/24p, 22.05.2024, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 130/23k, 22.05.2024, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 932 · Rechte aus der Gewährleistung
- ABGB § 1042
- ABGB § 1167 · Gewährleistung
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