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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 18.08.2016 · Fall aus Oberösterreich

OGH 9 ObA 51/16i

Worum es ging: Wie weit darf eine einstweilige Verfügung im Prozess gehen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Eine einstweilige Verfügung, die während eines Prozesses erlassen wird, darf nur das sichern, was Sie mit der Klage auch begehren. Besteht der eingeklagte Anspruch nicht zu Recht, ist der Antrag abzuweisen.

Nein. Eine einstweilige Verfügung darf nur jenen Anspruch sichern, den Sie mit der Klage geltend machen, und muss sich in dessen Rahmen halten. Gegen jemanden, den Sie im Hauptverfahren nicht belangen, besteht in der Regel kein Sicherungsanspruch.

Nein. Auch bei einer einstweiligen Verfügung ist das Gericht an Ihren Antrag gebunden und darf nicht darüber hinausgehen, etwa nicht über die beantragte Dauer. Es darf die Verfügung in geringerem Umfang bewilligen und den Wortlaut klarstellen, wenn damit nur verdeutlicht wird, was Sie ohnehin begehrt haben.

Ein Schaden ist unwiederbringlich, wenn ein Nachteil an Vermögen, Rechten oder Personen eingetreten ist, der frühere Zustand nicht wiederhergestellt werden kann und entweder kein Ersatz geleistet werden kann, weil der Schädiger zahlungsunfähig ist, oder Geld den Schaden nicht wirklich ausgleicht.

Nein. Sie müssen konkrete Tatsachen behaupten, aus denen sich die Notwendigkeit der Verfügung ergibt; ein allgemeiner Hinweis auf eine denkbare Gefahr ersetzt das nicht. Weil eine solche Verfügung das Ergebnis des Hauptverfahrens vorwegnehmen kann, legt das Gericht dabei einen strengen Maßstab an.

Sehr streng. Soll eine einstweilige Verfügung schon das vorwegnehmen, was erst das Urteil bringen kann, und stützt sie sich nur auf eine grobe Prüfung der Beweise, sind die gesetzlichen Voraussetzungen eng auszulegen.

Wer eine einstweilige Verfügung zur Abwehr drohender Gewalt oder eines nicht wiedergutzumachenden Schadens will, muss selbst die konkreten Umstände behaupten, die das begründen. Diese Last trifft ausschließlich ihn.

Bei einer einstweiligen Verfügung prüft das Gericht nur innerhalb dessen, was die antragstellende Partei selbst behauptet hat. Es sammelt nicht von sich aus weiteres Material und dringt auch nicht auf ergänzendes Vorbringen. Was Sie nicht vorbringen, bleibt unberücksichtigt.

Grundsätzlich darf eine einstweilige Verfügung dem Urteil nicht vorgreifen und Ihnen nicht schon geben, was Sie später vollstrecken könnten. Dieser Grundsatz gilt aber nicht für Verfügungen, die drohende Gewalt verhüten oder einen nicht wiedergutzumachenden Schaden abwenden sollen. Auch dort darf jedoch kein Zustand geschaffen werden, der sich später nicht mehr rückgängig machen lässt.

Auch wenn das Berufungsgericht Ihr Rechtsmittel zugelassen hat, wird es zurückgewiesen, wenn Sie darin nur Gründe geltend machen, deren Erledigung von keiner bedeutsamen Rechtsfrage abhängt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG § 11a EO § 381 EO § 78 ZPO § 405

Entscheidungstext

56 Absätze, 21.458 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.08.2016

Geschäftszahl

9ObA51/16i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin Hon.-Prof. Dr. Dehn und die Hofrätin Mag. Korn (Senat nach § 11a Abs 3 ASGG) als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden (und gefährdeten) Partei ***** V*****, vertreten durch Mag. Markus Miedl, PLL.M., Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei (und Gegner der gefährdeten Partei) ***** Universität *****, vertreten durch Mairhofer & Gradl, Rechtsanwälte in Linz, wegen Feststellung des aufrechten Arbeitsverhältnisses, (hier: Erlassung einer einstweiligen Verfügung), über die Revisionsrekurse der klagenden (und gefährdeten) Partei und der beklagten Partei (und Gegnerin der gefährdeten Partei) gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8. Februar 2016, GZ 11 Ra 6/16f-14, mit dem dem Rekurs der klagenden (und gefährdeten) Partei gegen der Beschluss des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 28. Dezember 2015, GZ 36 Cga 93/15t-5, Folge gegeben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionrekurs der klagenden (und gefährdeten) Partei wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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