Reicht es, dass der Gegner meinen Anspruch bestreitet?
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Ständige Rechtsprechung seit 1953, zuletzt bestätigt am 20.12.2023 (68 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1953)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Schul- bzw Kindergartenwechsel.OGH 7 Ob 164/25f, 22.10.2025
- Hier: § 42 Abs 4 GmbHG.OGH 6 Ob 230/10g, 17.12.2010
- Hier: Keine Gefährdung der Anspruchsverfolgung, da der Verein bereits gelöscht wurde und auch nach dem Vorbringen der gefährdeten Partei vermögenslos war.OGH 7 Ob 187/07m, 23.01.2008
- Auch die bloße Verweigerung der Befriedigung des Anspruchs rechtfertigt für sich allein nicht die Annahme, dass dadurch die Hereinbringung der Forderung vereitelt oder doch erheblich erschwert würde.OGH 8 Ob 19/03g, 20.03.2003
- Das einverleibte Veräußerungsverbot und Belastungsverbot hinsichtlich der einzigen Liegenschaften des Gegners der gefährdeten Partei ist an sich dazu geeignet, die Hereinbringung der als bescheinigt angenommenen Geldforderung der gefährdeten Partei zu vereiteln oder doch erheblich zu erschweren.OGH 2 Ob 2051/96y, 25.04.1996
Alle 12 Ergänzungen anzeigen
- Abstrakt gehaltene Befürchtungen reichen nicht aus.OGH 8 Ob 614/87, 23.07.1987
- Ob aus bestimmten als bescheinigt angenommenen Umständen die Besorgnis einer solchen konkreten objektiven Anspruchsgefährdung abgeleitet werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.OGH 8 Ob 545/82, 16.09.1982
- Konkrete Gefährdung.OGH 7 Ob 645/82, 01.07.1982
- Konkrete Gefährdung unter Ablehnung der entgegengesetzten Judikatur.OGH 6 Ob 678/78, 16.06.1978
- Diese kann nicht durch eine Sicherheitsleistung ersetzt werden.OGH 5 Ob 516/77, 15.02.1977
- Es müssen Umstände vorliegen, die ohne Bewilligung der Einstweiligen Verfügung die Erschwerung oder Vereitelung als wahrscheinlich und damit eine konkrete Gefährdung als gegeben erscheinen lassen.OGH 1 Ob 502/76, 28.01.1976
- Notwendigkeit der Bescheinigung einer konkreten Gefährdung.OGH 5 Ob 36/64, 13.02.1964
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0005369 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 68.
- OGH 6 Ob 215/23w, 20.12.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 121/19h, 31.07.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 379 · Sicherung von Geldforderungen
- EO § 381 · Sicherung anderer Ansprüche
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ob eine Sache im Außerstreitverfahren oder im ordentlichen Prozess zu behandeln ist, richtet sich nach den Behauptungen des Antragstellers. Einwendungen der Gegenseite oder spätere Beweisergebnisse ändern daran nichts. Stellt sich heraus, dass die Voraussetzungen fehlen, wird der Antrag im selben Verfahren abgewiesen; das Verfahren ist deshalb nicht nichtig.
Ist der Anspruch, den eine einstweilige Verfügung sichert, aus anderen Gründen als durch Erfüllung weggefallen, reicht das allein noch nicht für eine Aufhebung. Solange das nicht durch ein Urteil festgestellt ist, bleibt die Verfügung aufrecht. Sie können sich mit einer Feststellungsklage oder mit einer Klage gegen die Vollstreckung wehren.