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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 20.12.2023 · Fall aus Steiermark

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 6 Ob 215/23w

Worum es ging: Wann ist mein Anspruch so gefährdet, dass das Gericht einschreitet?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ob Ihr Anspruch gefährdet ist, lässt sich nicht allgemein beantworten. Das Gericht beurteilt das immer nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles.

Ein Schaden ist unwiederbringlich, wenn ein Nachteil an Vermögen, Rechten oder Personen eingetreten ist, der frühere Zustand nicht wiederhergestellt werden kann und entweder kein Ersatz geleistet werden kann, weil der Schädiger zahlungsunfähig ist, oder Geld den Schaden nicht wirklich ausgleicht.

Als nicht wiedergutzumachen gilt ein Schaden nur, wenn der frühere Zustand nicht wiederhergestellt werden kann und auch Geld kein gleichwertiger Ausgleich wäre, etwa weil der Gegner zahlungsunfähig ist. Bloße Vermögensnachteile wie ein sinkender Umsatz zählen in der Regel nicht dazu. Bei Eingriffen in persönliche Rechte wird ein solcher Schaden dagegen eher angenommen.

Nein. Sie müssen konkrete Tatsachen behaupten, aus denen sich die Notwendigkeit der Verfügung ergibt; ein allgemeiner Hinweis auf eine denkbare Gefahr ersetzt das nicht. Weil eine solche Verfügung das Ergebnis des Hauptverfahrens vorwegnehmen kann, legt das Gericht dabei einen strengen Maßstab an.

Wer eine einstweilige Verfügung zur Abwehr drohender Gewalt oder eines nicht wiedergutzumachenden Schadens will, muss selbst die konkreten Umstände behaupten, die das begründen. Diese Last trifft ausschließlich ihn.

Dass der Gegner den behaupteten Anspruch bestreitet, genügt für sich allein nicht für die Annahme, die Durchsetzung des Anspruchs sei gefährdet. Dabei macht es keinen Unterschied, ob er das im Verfahren oder außerhalb tut. Es müssen weitere Umstände hinzukommen, die eine solche Sorge begründen.

Dass ein Anspruch gefährdet ist, müssen Sie mit konkreten Tatsachen glaubhaft machen. Bei jemandem, dem Wohnungseigentum zugesagt wurde, genügt dafür der Nachweis einer Erklärung des Organisators, dass er nicht mehr bereit ist, das zugesagte Wohnungseigentum tatsächlich einzuräumen. Das Gesetz hilft in dieser Lage besonders, weil solche Erwerber fast zwangsläufig gefährdet sind.

Sie können als Partei nicht beantragen, dass das Gericht den Verfassungsgerichtshof mit der Sache befasst. Ein solcher Antrag ist zurückzuweisen, weil den Parteien dieses Recht nicht zusteht.

Sie können nicht verlangen, dass ein Gericht ein Gesetz beim Verfassungsgerichtshof bekämpft oder eine Frage dem Europäischen Gerichtshof vorlegt. Ein solcher Antrag wird zurückgewiesen. Darüber entscheidet allein das Gericht von sich aus; Sie können es nur anregen.

Eine GmbH besteht schon mit ihrer Eintragung im Register, auch wenn später ausgesprochen wird, dass der Gesellschaftsvertrag ab Rechtskraft des Urteils nichtig ist. Sie kann daher nicht sofort gelöscht werden, sondern muss aufgelöst und abgewickelt werden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

EO § 381 EO § 78

Entscheidungstext

95 Absätze, 37.282 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.12.2023

Geschäftszahl

6Ob215/23w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Hofrätin Dr. Faber als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Mag. Wessely-Kristöfel, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei M* LIMITED (auch I* LIMITED), *, Russische Förderation, vertreten durch Dr. Wolfgang Renner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien und Gegner der gefährdeten Partei 1. S* SE, *, 2. K*, 3. DI S*, 4. Mag. C*, 5. Dipl.-Ing. (FH) A*, 6. Dipl.-Ing. (FH) J*, alle vertreten durch die bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen, hier wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung, über den Revisionsrekurs der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 15. September 2023, GZ 2 R 140/23k-14, womit der Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 7. August 2023, GZ 21 Cg 20/23k-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Der Antrag der gefährdeten Partei, der Oberste Gerichtshof möge den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art 267 AEUV anrufen, wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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