Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 1 Ob 107/24b
Worum es ging: Kann das Höchstgericht meine Beweise noch einmal prüfen?
Fachgebiete laut RIS: Exekutionsrecht, Unterhaltsrecht inkl. UVG, Zivilverfahrensrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Das Höchstgericht entscheidet nur über Rechtsfragen und stellt keine Tatsachen mehr fest. Es geht von dem Sachverhalt aus, den das Gericht davor als erwiesen angesehen hat. Was das vorige Gericht nicht als erwiesen ansah, wird nicht mehr berücksichtigt.
Bei einer einstweiligen Verfügung prüft das Gericht nur innerhalb dessen, was die antragstellende Partei selbst behauptet hat. Es sammelt nicht von sich aus weiteres Material und dringt auch nicht auf ergänzendes Vorbringen. Was Sie nicht vorbringen, bleibt unberücksichtigt.
Ja. Der Vorschuss für die Kosten eines Scheidungsverfahrens gehört zum gesetzlichen Unterhalt, und dabei macht es keinen Unterschied, ob es um ein erst einzuleitendes Verfahren geht oder um bereits entstandene, noch offene Honorare. Ersetzt werden aber nur notwendige Kosten, also solche, die eine vernünftige und sorgfältige Person in Ihrer Lage ebenfalls verursacht hätte.
Notwendige Prozess- und Anwaltskosten gehören zum Unterhalt und sind grundsätzlich aus dem laufenden Unterhalt zu bezahlen. Nur wenn dafür ein besonderer Bedarf entsteht, den Sie daraus nicht decken können, bekommen Sie zusätzlich einen Vorschuss. Das setzt voraus, dass es dem Unterhaltspflichtigen zumutbar ist.
Notwendige Prozess- und Anwaltskosten gehören zum Unterhalt. Reicht der laufende Unterhalt dafür nicht aus, ist ein Vorschuss zuzusprechen, wenn er dem Unterhaltspflichtigen zusätzlich zumutbar ist. Für unterhaltsberechtigte Kinder gilt dasselbe.
Weil der Sonderbedarf eine Ausnahme ist, muss ihn grundsätzlich derjenige behaupten und beweisen, der Unterhalt fordert. Bringt umgekehrt der Unterhaltspflichtige den Sonderbedarf eines anderen Kindes vor, um seinen Beitrag zu verringern, trifft ihn dafür die Beweislast.
Für eine einstweilige Verfügung auf Unterhalt müssen Sie keine besondere Gefährdung nachweisen. Erforderlich ist aber, dass Ihre Lebenshaltung gefährdet ist, weil der Unterhalt nicht ordentlich geleistet wird. Die Unterhaltspflicht muss also im Zeitpunkt des Antrags oder bis zur Entscheidung verletzt sein.
Das Gericht muss Sie nicht anleiten, wenn die Gegenseite gegen Ihr Vorbringen bereits Einwendungen erhoben hat. Dann müssen Sie Ihren Standpunkt selbst überprüfen und die nötigen Schlüsse ziehen. Das Gericht muss ein Vorbringen nicht erörtern, dessen Schwächen die Gegenseite schon aufgezeigt hat.
Ändert der Oberste Gerichtshof die Entscheidung in der Hauptsache, müsste er auch über die Kosten der früheren Instanzen entscheiden. Sind dafür aufwendige Berechnungen nötig, darf er die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts aufheben und diesem auftragen, sie neu zu treffen.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Salzburg, 29.01.2024, 41 C 40/13s-231
- Landesgericht Salzburg als Rekursgericht, 30.04.2024, 21 R 96/24z-241
Zitierte Paragrafen
ABGB § 94 EO § 381 EO § 382 EO § 393 EO § 402 ZPO § 182 ZPO § 43 ZPO § 528
Entscheidungstext
115 Absätze, 25.778 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.03.2025
Geschäftszahl
1Ob107/24b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Pfurtscheller als weitere Richterinnen und Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Dr. E*, vertreten durch Dr. Ingrid Stöger und Dr. Roger Reyman, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei und den Gegner der gefährdeten Partei DDr. S*, vertreten durch die Lansky, Ganzger, Goeth & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Ehegattenunterhalt, hier wegen Leistung eines Prozesskostenvorschusses, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei und des Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 30. April 2024, GZ 21 R 96/24z-241, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 29. Jänner 2024, GZ 41 C 40/13s-231, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung dahin abgeändert, sodass sie insgesamt – einschließlich des bestätigten Teils – lautet:
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