Bekomme ich vom Ehepartner Geld für die Anwaltskosten?
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Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 25.03.2025 (20 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1994)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ob eine kostenverursachende Maßnahme notwendig ist, hängt davon ab, ob eine vernünftige und sorgfältige Person in vergleichbarer Lage ähnlich gehandelt hätte.OGH 1 Ob 96/23h, 13.07.2023
- Auch die dem Unterhaltsberechtigten bereits bewilligte Verfahrenshilfe enthebt den unterhaltspflichtigen Ehemann nicht von vornherein von seiner Verpflichtung, einen aus dem Titel des einstweiligen Unterhalts begehrten Prozesskostenvorschuss zu leisten.OGH 10 Ob 26/21b, 13.09.2021
- Die Pauschalgebühr nach GGG zählt zu den Prozesskosten.OGH 3 Ob 152/16y, 22.09.2016
- Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung kann die einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse während aufrechter Ehe nicht unberücksichtigt bleiben (vgl RIS‑Justiz RS0009710).OGH 3 Ob 152/16y, 22.09.2016
- Maßgeblich ist, ob auch andere vernünftige und sorgfältige Personen in der Lage der gefährdeten Partei ein ähnliches kostenverursachendes Verhalten gesetzt hätten, dieses also als vernünftige und zweckentsprechende Rechtsverfolgungsmaßnahme anzusehen ist.OGH 3 Ob 152/16y, 22.09.2016
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- Es ist darauf Bedacht zu nehmen, ob auch der Gegner anwaltlich vertreten ist.OGH 3 Ob 152/16y, 22.09.2016
- Die Notwendigkeit der einzelnen Maßnahmen ist im Einzelfall zu prüfen.OGH 3 Ob 152/16y, 22.09.2016
- Der Prozesskostenvorschusswerber muss sich nicht auf einen Verfahrenshilfeantrag verweisen lassen.OGH 5 Ob 189/08t, 23.09.2008
- Maßgeblich dafür, ob es sich um zukünftige oder um bereits aufgelaufene Prozesskosten handelt, ist nämlich nicht der Entscheidungszeitpunkt, sondern vielmehr der Zeitpunkt der Antragstellung (vgl 4 Ob 114/06b), zumal nur letzterer vom Unterhaltsberechtigten beeinflusst werden kann.OGH 9 Ob 121/06v, 15.11.2006
- Dass Prozesskosten einen Sonderbedarf bilden können, entspricht herrschender Judikatur. Der Unterhaltspflichtige kann seine Verpflichtung zur Finanzierung eines Sonderbedarfs somit nicht mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Verfahrenshilfe verweigern.OGH 9 Ob 121/06v, 15.11.2006
- Ein Geldbedarf des Unterhaltsberechtigten im aufgezeigten Sinn ist auch dann zu bejahen, wenn das auf Seiten der gefährdeten Partei im Provisorialverfahren angefallene Anwaltshonorar - etwa mangels Fälligkeit des Honoraranspruchs - bei Antragstellung noch nicht bezahlt war und die gefährdete Partei nicht in der Lage ist, die erforderlichen Geldmittel selbst aufzubringen.OGH 4 Ob 114/06b, 12.07.2006
- Besteht materiell ein Anspruch auf (zusätzlichen) Unterhalt wegen eines anzuerkennenden Sonderbedarfs (Zahlung von Prozesskosten), ist der Unterhaltsberechtigte, dem seine Verbindlichkeit (gesetzlich oder vertraglich) „gestundet" wurde, ebenso schutzwürdig wie derjenige, der das kostenverursachende Verfahren erst anhängig machen will. Auch ihm ist das Erlangen einstweiligen Unterhalts gemäß § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO zu ermöglichen, um einen (weiter bestehenden) Sonderbedarf abzudecken.OGH 1 Ob 67/05t, 12.04.2005
- Eine solche Leistungspflicht im Rahmen der gesetzlichen Unterhaltspflicht besteht unabhängig davon, ob Prozesskosten in einem Verfahren gegen einen Dritten oder aber in einem gegen den Unterhaltspflichtigen geführten Verfahren auflaufen.OGH 1 Ob 67/05t, 12.04.2005
- Ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs.OGH 1 Ob 14/04x, 16.04.2004
- Gemäß § 55 Abs 1 Z 1 JN hat daher auch für die Ermittlung der Revisionsrekurszulässigkeit eine Zusammenrechnung stattzufinden.OGH 9 Ob 32/04b, 31.03.2004
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013486 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 20.
- OGH 1 Ob 107/24b, 25.03.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 10 Ob 6/24s, 13.08.2024, Fall aus Vorarlberg
- OGH 1 Ob 120/24i, 24.07.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 3 Ob 152/16y, 22.09.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 94 · Sonstige Wirkungen der Ehe
- Exekutionsordnung (EO) § 382 · Sicherungsmittel
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Mehrere Bestimmungen sehen vor, dass ein Ehegatte seinen Unterhaltsanspruch verlieren kann. Sie bilden zusammen einen durchgehenden Schutz für den Unterhaltspflichtigen. Verhindert werden soll, dass jemand Unterhalt fordert, obwohl er sich zu seinem eigenen Vorteil über alle Bindungen aus der Ehe hinwegsetzt.
Wenn Sie von Ihrem Ehepartner vorläufigen Unterhalt wollen, genügt es nicht zu behaupten, dass Ihre Einkünfte aus Vermögen nicht reichen. Sie müssen auch behaupten und glaubhaft machen, dass Sie sich den Unterhalt nicht durch eigene Arbeit verschaffen können oder Ihnen eine Arbeit nicht zumutbar ist.